Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten. V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde. VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden. nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten. V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde. VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0081" n="81"/> nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten.</p> <p>V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde.</p> <p>VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [81/0081]
nissen die observants erfodert / Kirchen und Schulen abstatten.
V. Bey solchen nächtlichen Begräbnissen aber sollen insgemein / bey Vermeidung zwantzig Thaler Straffe / keine parentationes oder Trauer-Reden (es were dann daß vornehme Fürstl. Bediente und Adeliche solches verlangen wolten) gehalten werden / auch kein Gefolg / als etwa 3. oder 4. Paar von den nechsten Anverwandten zugelassen seyn; Wie dann auch keines weges dabey Fackeln / sondern nur Leuchten und deren nicht über 12. bey Vermeidung zehen Thaler Straffe gebrauchet werden sollen. So soll auch bey solchen Begräbnissen keine Trauer-Music in der Kirchen gehalten werden / es wäre dann daß bey Uns jemand dazu special-Concession erlangen würde.
VI. Und als vornehmlich die Leichen-Predigten denen Christlichen Gemeinen viel Erbauung geben / so sollen zwar dieselben / wie auch die an einigen Orten gewöhnliche Leich-Sermonen für dem Altar / in Unsern Städten und Flecken / so viel thunlich / beybehalten werden / jedoch niemand seinem Verstorbenen eine Leich-Predig halten zu lassen schuldig seyn; Und soll denen Predigern wegen ihrer Mühe für eine gehaltene Leich-Predig ins gemein zwey bis drey Thaler (es were dann daß einer aus besondern guten Willen ein mehres thun wolte) gereichet / auf den Dörffern aber es bey dem / was jedes Orts denen Predigern zu geben gebräuchlich ist / gelassen werden.
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