Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll. IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb- III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll. IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0080" n="80"/> <p>III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll.</p> <p>IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb- </p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0080]
III. Und dieweil von vielen / denen es entweder an Mitteln zu Anstellung öffentlicher Begräbnissen ermangelt / oder die sonsten / umb sich denen dabey sich findenden Beschwerlichkeiten zu entladen / Ursach haben / die stillen Begräbnissen verlanget werden / So lassen Wir Uns solches nicht entgegen seyn / und wollen daß nicht leicht jemanden desfals die Concession versaget werden soll.
IV. Weil aber auch dabey in gewissen Stücken Ziel und Maaß zu setzen vonnöhten / So verordnen Wir hiemit und wollen / (1) Daß bey denen stillen Begräbnissen / wann Unvermögende und Arme begraben werden / so wenig von den Kirchen-Vorstehern für das Geleute / als von den Predigern und der Schule etwas gefodert werden soll. (2) Wann aber bey denen / so die Begräbnissen besorgen / sich ein mittelmäßiges Vermögen fünde / so soll wegen der Klocken / imbetracht daß man dieselbe bey solcher stillen Beerdigung nicht brauchet / ein mäßiger Abtrag mit den Kirchen-Vorstehern behandelt / auch denen Predigern an denen Orten / wo sie ein ordinarium von den Begräbnissen haben / der halbe Theil sothanen ordinarii, jedoch denen Schuel-Collegen, weil dieselbe mehrentheils schlechte Salaria geniessen / das völlige ordinarium gegeben und dem Rectori juxta observantiam zu distribuiren eingehändiget / denen Schülern aber nichts gereichet werden. In denen Fällen aber (3) da wolbemittelte Leute stille Beysetzungen der Leichen erhalten / sollen dieselbe alles was bey öffentlichen Begräb-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/80>, abgerufen am 16.02.2025. |