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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird.

III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen.

IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe.

V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls

eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird.

III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen.

IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe.

V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls

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[76/0076] eopuliren bey Verlust ihrer Dienste hiemit ernstlich verboten wird. III. Diejenige nun / so in den heiligen von GOTT selbsten geordneten Ehestand treten wollen / und sich derobehuef nach jetzt gedachter Unser Constitution vorher mit einander ordentlich verlobet haben / sollen nicht eher zur Copulation verstattet werden / es sey dann die proclamation und Aufbietung von der Cantzel an zweyen Sonntagen nach einander / und zwar in denen Kirchen und für denen versammleten Gemeinen / zu welcher die Braut oder der Bräutgamb gehören / öffentlich vorher gangen. IV. Es sollen aber die Prediger die Persohnen / welche sich an frembden Orten eine ziemliche Zeit aufgehalten und allda heyrahten / sub praetextu loci originis wieder derer Willen nicht proclamiren / noch einige proclamations-oder Copulations-Gebühr von denselben exigiren / bey Vermeidung der in dem Consistorial-Rescript von 20. Jan. 1706. gesetzten Straffe. V. Ehe und bevor Unsere Prediger zu denen öffentlichen Abkündigungen und Proclamationen schreiten / sollen dieselbe sich wol erkundigen ob auch die Persohnen / welche sich in den Ehestandt begeben wollen / etwa unter denen in mehr erwehnter Unser Constitution enthaltenen gradibus prohibitis sich befinden; Derobehueff dann auf beschehenes Befragen die Verwandten und Nachbahren dem Prediger davon warhafften Bericht / wie sie selbigen auf Obrigkeitliches Erfodern allenfalls

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/76>, abgerufen am 28.11.2024.