Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.

VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.

IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.

X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.

VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen.

IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.

X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0064" n="64"/>
        <p>VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen                      Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen                      theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor                      stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen /                      selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und                      dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben                      erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören /                      auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll.</p>
        <p>VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede                      halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie                      die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht                      verseumen sollen.</p>
        <p>IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude                      observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation                      erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen                      Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey.</p>
        <p>X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das                      Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und                      was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach                      jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[64/0064] VII. Wann nun bey angestelleter visitation der Pastor loci den ihm aufgegebenen Sermon gehalten / so soll die versammlete Gemeine sich in so viel Hauffen theilen als Prediger gegenwärtig seyn / Die Kinder aber sollen sich auf den Chor stellen; Da dann der Superintendens den Prediger die Kinder examiniren lassen / selbsten aber auf ein und andere abgegebene Antwort wieder Fragen formiren und dadurch ob auch die examinati einen rechten Begriff von der Sache haben erforschen / so dann auch die examina der erwachsenen und alten Leuten anhören / auch ein und andere Fragen an dieselbe thun soll. VIII. Nach geendigten solchem Examine soll der Superintendens eine kurtze Rede halten / und darinnen die unfleißigen straffen / und die Eltern ermahnen daß sie die Kinder fleißig zur Schuel halten / selbst auch die Catechismus-Lehren nicht verseumen sollen. IX. Ehe und bevor die visitatores abgehen / sollen sie das Kirchen-Gebäude observiren und nachsehen ob dasjenige / was bey der letzteren visitation erinnert worden / gebessert und ob der ornat sambt denen in die Kirche gehörigen Büchern verhanden / und wie der Kirch-Hof verwahret sey. X. Bey der Zurückkunfft zu dem Pfarr-Hause / soll dasselbe wie auch das Schuel-Hauß in Augenschein genommen / eines jeden inventarium nachgesehen / und was an solchen Gebäuden etwa zu bessern die Nohtwendigkeit erfordert / nach jedes Orts hergebrachter observants zu repariren angeordnet werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/64
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 64. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/64>, abgerufen am 22.11.2024.