Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen. CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen. I. BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen. II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen. CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen. I. BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen. II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0060" n="60"/> rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.</p> </div> <div> <head>CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.</p> <p>II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [60/0060]
rung der Obst-Bäume und anderer meliorationen bey der Landüblichen observantz gelassen.
CAP. XVIII. Von denen Opffer-Leuten / Küstern und Kirchhöfen.
I.
BEy denen Kirchen sollen die Opffer-Leute und Küster / wie es an jeden Ort die observants mit sich führet / in Vorschlag gebracht / Unserm Consistorio praesentiret und dem Befinden nach bestellet werden / und dabey daß sie ihren Pastoren gehörigen respect und gehorsame Folge / auch bey denen ihnen obliegenden Diensten und Verrichtungen sich willig / getreu und ohn verdrossen erzeigen wollen angeloben / solches auch bey Verlust ihrer Dienste jederzeit in der That erweisen.
II. Auf denen Dörffern / wo keine besonders bestellete Schuelmeister seyn / sollen die Küster nach jedes Orts Gelegenheit die Schulen halten / die Kinder in Beten / Lesen / Schreiben auch in Rechnen so wol bey Sommers-als Winters-Zeiten fleißig informiren / dieselbe den Catechismum und die dabey gehörige Sprüche wol auswendig lernen / und die gewöhnliche Kirchen-Lieder langsahm und deutlich singen lassen / Für welche Arbeit ein
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/60>, abgerufen am 16.02.2025. |