Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren.

VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet.

VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren.

VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet.

VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0059" n="59"/>
nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu                      observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen                      intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der                      vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis                      gerechneten Jahres zu computiren.</p>
        <p>VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6.                      Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der                      Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das                      Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu                      räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden                      Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch                      Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und                      dergleichen billig einiger Raum gegönnet.</p>
        <p>VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation                      angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein                      1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben                      vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht                      praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr                      von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach                      seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen                              taxi-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[59/0059] nach denen Monathen zu theilen / dabey jedoch zu observiren daß / wann gleich Zehnt-Korn / Meyer-Zinsen und andere dergleichen intraden erst nach Michaelis fällig werden / selbige dennoch / da sie wegen der vorhergehenden Erndte abgetragen werden / in die Aufkünffte des biß Michaelis gerechneten Jahres zu computiren. VI. Die Wohnung in den Pfarr-Hause bleibt der Wittwen und Kindern ebenfalls 6. Monaht von dem Todes-Tage anzurechnen / es sey dann daß an dem Orte wo der Prediger verstorben ein Wittwen-Hauß verhanden / welchen falls sie das Pfarr-Hauß dem Successori, Wenn er vor Ablauff des halben Jahres antrit / zu räumen verbunden seyn; Jedoch wird ihnen zu Versorgung ihres etwa habenden Viehes / wann sie solches in der Wittwen-Wohnung nicht lassen können / auch Vertreibung des verhandenen Vorrahts an Geträyde / Heu / Futterung und dergleichen billig einiger Raum gegönnet. VII. Wann auch unter denen Pfarr-melioramenten etwas von Weyden zur taxation angegeben werden solte / so soll es damit also gehalten werden: Weil insgemein 1. Setz-Weyde vor 4. Pfen. erkaufft werden kan / so können des defuncti Erben vor das Stück / so erweißlich zugepflantzet worden / ein mehrers auch nicht praetendiren; dem succedirenden Pastori aber / wenn er die Nutzungen einige Jahr von solchen Weyden genossen / soll bey seinen Abzuge oder seinen Erben nach seinen Tode dißfalls ferner nichts erstattet werden. Im übrigen wird es wegen taxi-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/59
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/59>, abgerufen am 24.11.2024.