Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.ohngefährlichen Anschlag zu bringen / davon zuforderst die Impensae in agrorum cultum & messem factae abzuziehen und demjenigen / so solche ausgeleget / zu restituiren / das residuum aber dergestalt zu theilen daß / wann der Todes Fall e. g. in September geschiehet / der eine Halbscheid des folgenden Jahres redituum der Wittwen und Kindern / der andere Halbscheid aber dem Successori zukomme. Stürbe aber der Prediger in October, so erlangen Wittwen und Kinder sieben-zwölff Theile von solchen residuo und bleiben dem Successori nur fünffzwölff Theile; Begebe sich der Fall in November so kommen jenen acht-zwölff Theile diesem dem Successore aber nur viere zu / und ist / wenn in folgenden Monathen sich der Todes-Fall begibt / die Computation nach solchen Fuß leicht zu machen / wenn nur allzeit pro Regula gesetzet wird daß der Sterbe-Monaht pro deservito zu achten / und der Wittwen und Kindern zum besten zu rechnen. IV. Solte aber etwa im April oder Majo ein Prediger versterben / so geniesset die Wittwe und Kinder nicht allein die völligen reditus desselbigen von Michaelis biß wieder Michaelis gerechneten Jahres / sondern sie hat auch von folgenden Jahrs Acker-Nutzungen nach Proportion ein / zwey / oder mehr zwölff Theile zu erwarten / nachdem der Todes-Fall sich früher oder später begibt. V. Auf gleiche weise ist es auch mit denen Zehenten / Meyer-Zinsen und anderen stehenden Gefällen / auch denen fructibus Civilibus zu halten / und seynd selbige pro rata temporis & habito respectu ad diem mortis ohngefährlichen Anschlag zu bringen / davon zuforderst die Impensae in agrorum cultum & messem factae abzuziehen und demjenigen / so solche ausgeleget / zu restituiren / das residuum aber dergestalt zu theilen daß / wann der Todes Fall e. g. in September geschiehet / der eine Halbscheid des folgenden Jahres redituum der Wittwen und Kindern / der andere Halbscheid aber dem Successori zukomme. Stürbe aber der Prediger in October, so erlangen Wittwen und Kinder sieben-zwölff Theile von solchen residuo und bleiben dem Successori nur fünffzwölff Theile; Begebe sich der Fall in November so kommen jenen acht-zwölff Theile diesem dem Successore aber nur viere zu / und ist / wenn in folgenden Monathen sich der Todes-Fall begibt / die Computation nach solchen Fuß leicht zu machen / wenn nur allzeit pro Regula gesetzet wird daß der Sterbe-Monaht pro deservito zu achten / und der Wittwen und Kindern zum besten zu rechnen. IV. Solte aber etwa im April oder Majo ein Prediger versterben / so geniesset die Wittwe und Kinder nicht allein die völligen reditus desselbigen von Michaelis biß wieder Michaelis gerechneten Jahres / sondern sie hat auch von folgenden Jahrs Acker-Nutzungen nach Proportion ein / zwey / oder mehr zwölff Theile zu erwarten / nachdem der Todes-Fall sich früher oder später begibt. V. Auf gleiche weise ist es auch mit denen Zehenten / Meyer-Zinsen und anderen stehenden Gefällen / auch denen fructibus Civilibus zu halten / und seynd selbige pro rata temporis & habito respectu ad diem mortis <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0058" n="58"/> ohngefährlichen Anschlag zu bringen / davon zuforderst die Impensae in agrorum cultum & messem factae abzuziehen und demjenigen / so solche ausgeleget / zu restituiren / das residuum aber dergestalt zu theilen daß / wann der Todes Fall e. g. in September geschiehet / der eine Halbscheid des folgenden Jahres redituum der Wittwen und Kindern / der andere Halbscheid aber dem Successori zukomme. Stürbe aber der Prediger in October, so erlangen Wittwen und Kinder sieben-zwölff Theile von solchen residuo und bleiben dem Successori nur fünffzwölff Theile; Begebe sich der Fall in November so kommen jenen acht-zwölff Theile diesem dem Successore aber nur viere zu / und ist / wenn in folgenden Monathen sich der Todes-Fall begibt / die Computation nach solchen Fuß leicht zu machen / wenn nur allzeit pro Regula gesetzet wird daß der Sterbe-Monaht pro deservito zu achten / und der Wittwen und Kindern zum besten zu rechnen.</p> <p>IV. Solte aber etwa im April oder Majo ein Prediger versterben / so geniesset die Wittwe und Kinder nicht allein die völligen reditus desselbigen von Michaelis biß wieder Michaelis gerechneten Jahres / sondern sie hat auch von folgenden Jahrs Acker-Nutzungen nach Proportion ein / zwey / oder mehr zwölff Theile zu erwarten / nachdem der Todes-Fall sich früher oder später begibt.</p> <p>V. Auf gleiche weise ist es auch mit denen Zehenten / Meyer-Zinsen und anderen stehenden Gefällen / auch denen fructibus Civilibus zu halten / und seynd selbige pro rata temporis & habito respectu ad diem mortis </p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0058]
ohngefährlichen Anschlag zu bringen / davon zuforderst die Impensae in agrorum cultum & messem factae abzuziehen und demjenigen / so solche ausgeleget / zu restituiren / das residuum aber dergestalt zu theilen daß / wann der Todes Fall e. g. in September geschiehet / der eine Halbscheid des folgenden Jahres redituum der Wittwen und Kindern / der andere Halbscheid aber dem Successori zukomme. Stürbe aber der Prediger in October, so erlangen Wittwen und Kinder sieben-zwölff Theile von solchen residuo und bleiben dem Successori nur fünffzwölff Theile; Begebe sich der Fall in November so kommen jenen acht-zwölff Theile diesem dem Successore aber nur viere zu / und ist / wenn in folgenden Monathen sich der Todes-Fall begibt / die Computation nach solchen Fuß leicht zu machen / wenn nur allzeit pro Regula gesetzet wird daß der Sterbe-Monaht pro deservito zu achten / und der Wittwen und Kindern zum besten zu rechnen.
IV. Solte aber etwa im April oder Majo ein Prediger versterben / so geniesset die Wittwe und Kinder nicht allein die völligen reditus desselbigen von Michaelis biß wieder Michaelis gerechneten Jahres / sondern sie hat auch von folgenden Jahrs Acker-Nutzungen nach Proportion ein / zwey / oder mehr zwölff Theile zu erwarten / nachdem der Todes-Fall sich früher oder später begibt.
V. Auf gleiche weise ist es auch mit denen Zehenten / Meyer-Zinsen und anderen stehenden Gefällen / auch denen fructibus Civilibus zu halten / und seynd selbige pro rata temporis & habito respectu ad diem mortis
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/58>, abgerufen am 16.02.2025. |