Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken stricte nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709. Anthon Ulrich / ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709. Anthon Ulrich / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0005"/> ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709.</p> <p>Anthon Ulrich /</p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
ge revidiren / erneuren / und folgender massen ad pleniorem formam bringen zu lassen; So constituiren Wir demnach / setzen und ordnen aus Landes-Fürstlicher Macht hiemit und wollen / daß dieser unser revidirten / erneuerten und extendirten Kirchen-Ordnung hinkünfftig in allen und jeden Stücken strictè nachgelebet / und dagegen bey Vermeidung ernstlichen Einsehens keines weges gehandelt werden soll / Allermassen Wir Unserem Geheimten Rahts-Collegio, Unserm Consistorio, auch Unsern General und Special-Superintendenten hiemit gnädigst befehlen darauf ein wachendes Auge zu haben / und bis an Uns nachdrücklich darüber zu halten. Uhrkundlich Unser eigenhändigen Unterschrifft und nebengesetzten Fürstlichen Geheimbten Sieguls / Geben in Unser Stadt Braunschweig den 1. May 1709.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/5>, abgerufen am 17.07.2024. |