Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;

VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.

VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;

VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.

VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0035" n="35"/>
welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für                      der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und                      wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner                      Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und                      wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein                      Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er                      darüber corrigiret werden soll;</p>
        <p>VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der                      Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern                      oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte /                      bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den                      Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.</p>
        <p>VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine                      vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den                      Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu                      statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen                      von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die                      Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu                      lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es                      auf gleiche Weise zu halten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[35/0035] welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll; VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten. VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/35
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/35>, abgerufen am 27.11.2024.