Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll; VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten. VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten. welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll; VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten. VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0035" n="35"/> welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;</p> <p>VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.</p> <p>VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0035]
welchen die Kinder sich nicht wie vor einen Frembden scheuen / das Examen für der Gemeine am füglichsten verrichtet werden kan; So verordnen Wir hiemit und wollen daß so wol das Examen als die Confirmation jedem Prediger bey seiner Kirche gelassen / von denen Superintendenten aber bey den Visitationen, ob und wie damit verfahren / nachgefraget und wann bey einem oder andern Stück ein Mangel erscheinen solte / alsdann dem Prediger solches vorgehalten und Er darüber corrigiret werden soll;
VI. Wann aber der Pastor einen und andern von denen Catechumenis zu der Confirmation noch nicht gnugsahm geschicket zu seyn befinden / dessen Eltern oder Verwandten aber darauf / daß derselbe mit angenommen werden möchte / bestehen würden / so soll der Pastor ihn nebst den Eltern an den Superintendenten zum Examine schicken und dessen Gutachten erwarten.
VII. Es sollen auch die Confirmationes für der gantzen versammleten Gemeine vorgenommen und mit gehöriger devotion verrichtet / und die Leute auf den Dörffern umb sich dabey einzufinden und denen Confirmandis mit Ihrem Gebet zu statten zu kommen von der Cantzel vorher ermahnet werden. Gleichwie aber denen von Unser getreuen Ritterschafft vorhin gnädigst concedirt sowol die Copulationes als die Kind-Tauffen privatim auf ihren Häusern verrichten zu lassen / also soll denenselben auch frey stehen mit Confirmirung ihrer Kinder es auf gleiche Weise zu halten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |