Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen. V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden. VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden. VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen. V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden. VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden. VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030" n="30"/> Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.</p> <p>V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.</p> <p>VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.</p> <p>VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen </p> </div> </body> </text> </TEI> [30/0030]
Geld nicht entrichtet würde / ohn einigen Aufschub zu verrichten schuldig seyn sollen.
V. Zur Gevatterschafft / es seyn die Eltern was Standes sie wollen / sollen bey Straffe der Ordnung zu einem Kinde nicht über zwey oder zum höchsten drey Persohnen gebeten werden.
VI. Es sollen aber zu solcher Gevatterschafft keine Kinder oder junge Leute / die noch nicht zum H. Abendmahl gewesen / Imgleichen auch nicht diejenige / welche aus wichtigen Ursachen der heiligen Sacramenten unwürdig seyn / zugelassen werden.
VII. Als auch der Mißbrauch mit denen Gevatter-Geschencken / und die dabey vorgehende aemulation dermassen überhand genommen / daß dadurch von mannigen die Gevatterschafften nicht ohn Beschwerung übernommen werden / die Erfahrung auch bezeuget daß bey vielen gemeinen Leuten mehr auf das erwartende Gevattern-Geld als auf die Befodernng des H. Hauptwercks gesehen werde; So setzen / ordnen und wollen Wir das / wann jemand zu Gevattern gebeten wird / derselbe durchaus nicht obligiret seyn soll dem Kinde oder der Sechs-Wöcherinn einiges Geschenck zu geben / daß auch die Eltern dergleichen Geschenck durch Schickung der Kuchen nicht veranlassen sollen. Gestalt dann die Unterlassung solchen Gevattern-Geschenckes von des Kindes Eltern keines weges übel aufgenommen oder auch von andern ungleich davon geurtheilet werden soll. Wegen der unzuläßigen Kindtauffs-Gastereyen lassen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/30>, abgerufen am 17.07.2024. |