Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen. II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan. III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe. IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff-- tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen. II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan. III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe. IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff-- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0029" n="29"/> tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.</p> <p>II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.</p> <p>III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.</p> <p>IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff-- </p> </div> </body> </text> </TEI> [29/0029]
tes und des Rechts zum ewigen Leben erinnert werden mögen.
II. So ordnen Wir hiemit und wollen daß bey Vermeidung der in Unser Tauff-Ordnung gesetzten Straffe in Unseren Fürstenthumen und Landen die Heil. Tauffe aller und jeder Kinder nicht in privat-Häusern (es sey dann daß solches besonders concedirt worden / oder das Kind wegen augenscheinlicher Schwachheit nicht zur Kirche gebracht werden mag) sondern in der Kirchen verrichtet werden soll / Da dann an denen Orten / wo es gewöhnlich ist / vor dem Actu der Gesang: CHrist unser HERR zum Jordan kam etc. oder aus demselben der Vers: Das Aug allein das Wasser sieht etc. abgesungen und immittels von der Heb-Amme das Kind in die Kirche an den gewöhnlichen Tauff-Ort gebracht werden kan.
III. Niemand / er sey wer er wolle / soll sein Kind ein oder mehr Wochen ungetaufft liegen lassen / sondern wenigstens innerhalb 3. oder 4. Tagen nach der Gebuhrt zur Tauffe schicken / bey Vermeidung der in der publicirten Tauff-Ordnung enthaltenen Straffe.
IV. Die Prediger sollen sich mit Erkundigung nach eines unehrlichen Kindes Vater nicht aufhalten / sondern es bey der von der Mutter gethanem Bekändtniß lediglich bewenden lassen / Wie Sie dann auch die Tauffe eines solchen Kindes / wann gleich das Tauff--
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/29>, abgerufen am 16.02.2025. |