Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse. I. NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll. II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse. I. NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll. II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0025" n="25"/> </div> <div> <head>CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.<lb/></head> </div> <div> <head>I.<lb/></head> <p>NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.</p> <p>II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen </p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0025]
CAP. VI. Von der Kirchen-Disciplin und öffentlichen Busse.
I.
NAchdem die Disciplina Ecclesiastica im Anfang der Christlichen Kirchen zu dem Ende eingeführet / daß der Christlichen Gemeine / welche durch eines oder andern Mitgliedes begangene und öffentlich bekandt gewordene Sünde geärgert und beleidiget worden / deßwegen durch öffentliche Kirchen-Busse und dabey erfoderte Bereuung / Abbitte und Aussöhnung gehörige Satisfaction gegeben / andere aber durch solche öffentliche Correction und Busse von dergleichen Sünden desto mehr abgehalten werden; So wollen Wir daß solche Kirchen-Disciplin in Unsern Fürstenthumben und Landen behalten und auf gewisse maasse exerciret werden soll.
II. Was dann die in denen vorigen Kirchen-Ordnungen enthaltene form der öffentlichen Kirchen-Busse betrifft / Ob wir wol nicht gemeinet seyn dieselbe gäntzlich abstellen zu lassen; dennoch aber und weiln die Erfahrung gibt daß bey vielen gemeinen Leuten / welche eusserlichen Schimff nicht groß achten / diese Kirchen-Straffe übel appliciret wird; hingegen andere in Sünden verfallene sonsten wol ehrliebende Persohnen Ihnen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/25>, abgerufen am 16.02.2025. |