Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen.

VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen.

VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0020" n="20"/>
Zanck und Widerwill sich                      ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende                      Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen                      Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones                      anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten /                      die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung                      verweisen.</p>
        <p>VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht                      unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem                      weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye                      suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione                      anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren /                      vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln                      Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu                      verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich                      jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen                      Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren                      trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte /                      davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer                      dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder                      befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[20/0020] Zanck und Widerwill sich ereuget / durch Ermahnungen und Vorstellungen die mit einander zerfallende Persohnen privatim zu vergleichen und Fried und Einigkeit zu befodern; So sollen Sie dennoch sich nicht ermächtigen darüber förmliche Verhören und cognitiones anzustellen / sondern / wann auf bewegliches Zureden kein Vertrag zu erhalten / die Sache von sich ab und an das weltliche Gerichte zu schleuniger Entscheidung verweisen. VII. Wir gebiehten ihnen auch hiemit insonderheit ernstlich / daß Sie sich nicht unternehmen sollen in weltliche Händel / bevorab in Sachen / so vor dem weltlichen Richter in Rechten hangen / zu immisciren und auf einer Partheye suggestion von solchen und dergleichen Rechts-Händelen etwas pro concione anzuführen / oder das Obrigkeitliche Richter-Ambt darüber zu taxiren / vielweniger über die in Gerichts-Sachen ergangene Civil- und Criminal Urtheln Ihre Censur von der Cantzel zu geben / oder auch wol gar unter Bedreuung des zu verweigerenden Beichtstuhls die Partheyen zum transigiren zu zwingen. Solte sich jedoch jemand finden / der aus un Christlichem zancksüchtigem Gemüht seinen Nechsten in Process und Kosten zu bringen / und aus Boßheit zu fatigiren trachten würde / und auf beschehene Vermahnung sich nicht weisen lassen wolte / davon soll an Unser Consistorium referiret und Verordnung erwartet werden. Wer dawider handeln wird / der soll entweder mit einer ziemlichen Geld-Busse oder befundenen Umständen nach gar mit Entsetzung des

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/20
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/20>, abgerufen am 18.12.2024.