Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde. III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde. III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0018" n="18"/> <p>II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde.</p> <p>III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information </p> </div> </body> </text> </TEI> [18/0018]
II. Weil auch die Erfahrung bezeuget daß durch die lange und weitläufftige Predigen die Erbauung der Christlichen Gemeine mehr gehindert als befodert / der übrige Gottesdienst auch dadurch aufgehalten wird / und die Gemeine leicht in der Andacht verdrossen werden kan; So sollen die Prediger Ihre Predigten so concipiren und einrichten / daß dieselbe nebst dem gemeinen Kirchen-Gebet innerhalb drey Viertel Stunden / oder zum all rlängsten in einer Stunde abgehandelt werden können; Die Wochen Predigten aber sollen mit dem Gebete und völligem Gottesdienste in einer Stunde gäntzlich absolviret werden / damit niemand zu lang von seinem Beruff und Arbeit abgehalten werde.
III. Bey denen Catechisationen sollen Unsere Prediger die Lehren und Fragen nach Anleitung des in Unseren Kirchen eingeführten und von Unsern privilegirten Buchdrucker Zilligern gedruckten Catechismi Gesenii einrichten / und daneben die dahin gehörige Sprüche aus der Biebel der Jugend bekandt machen / selbige auswendig lernen und recitiren lassen / dieselbe auch mithin von denen quatuor Novissimis oder vier letzten Dingen unterrichten und zuweilen darauf die Fragen anstellen / Im übrigen auch bey denen examinibus geziemenden Glimpff und Sanfftmuht gebrauchen / alles harten Redens und Scheltens (als wodurch die lerende Jugend nur geschrecket und confundiret wird) sich enthalten / auch von obscuren / schweren und zu einer solchen information
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/18>, abgerufen am 17.07.2024. |