Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
VIII. Eydt der Todten-Gräber.

IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

VIII. Eydt der Todten-Gräber.

IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0159" n="168"/>
      </div>
      <div>
        <head>VIII. Eydt der Todten-Gräber.<lb/></head>
        <p>IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem                      Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten                      Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen                      keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor                      nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der                      Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug                      machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu                      nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa                      euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so                      Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie                      gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen;                      Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen;                      Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige                      Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[168/0159] VIII. Eydt der Todten-Gräber. IHr sollet geloben und schweren Eyd zu GOtt und auf sein Wort / daß bey dem Todten-Gräber-Dienst / wozu ihr jetzo angenommen werdet / ihr euren vorgesetzten Obern und dem Pastori in allen gehorsahmen / ohne deren und desselben Vorwissen keinen weder heimlich noch öffentlich begraben; keine Gräber / ehe und bevor nicht mit dem Eisen nachgesuchet und man der gäntzlichen Verwesung der Todten-Cörper und der Särcke vergewissert / wieder öffnen; die Gräber tieff gnug machen / und bey Verfertigung deroselben keinem Erb-Begräbniß vorsetzlich zu nahe kommen; niemanden mit dem Lohn übersetzen / sondern an der gesetzten Taxa euch begnügen lassen; In Pest-Zeiten bey Ausführung und Begrabung der Todten so Tages als Nachtes erscheinen; keine Krancke und inficirte / ehe und bevor sie gäntzlich todt und verschieden / begraben / vielweniger dieselbe beschädigen; Euch auch keinesweges an ihren Haab und Mitteln in geringsten vergreiffen; Niemanden / er sey wer er wolle / zu aberglaubischen Händeln einige Todten-Gebeine oder sonst von einem Sarck etwas von Holtz oder Nageln

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/159
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/159>, abgerufen am 03.12.2024.