Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll. 6. Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden. 7. Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn. 8. So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn. 9. Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Thee- und Coffe-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll. 6. Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden. 7. Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn. 8. So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn. 9. Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Theé- und Coffé-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0143" n="152"/> zig Rthlr. 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Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn.</p> </div> <div> <head>9.<lb/></head> <p>Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Theé- und Coffé-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und </p> </div> </body> </text> </TEI> [152/0143]
zig Rthlr. Straffe / oder dem Befinden nach Achtägiger Gefängniß bey Wasser und Brodt / aller Orten gäntzlich unterlassen / auch nach völlig geendigtem Gottesdienste ausser sonderbahren Nohtfällen nicht verstattet werden soll.
6.
Alle Ausladung und Abfuhr des Biers soll an diesen Tagen keines weges zugelassen sondern / bey Confiscation des Biers / und dreytägiger bey Wasser und Brodt zu vollstreckender Gefängniß-Straffe des Fuhrmanns oder Karrenführes / bis auf den folgenden Wercktag verschoben werden.
7.
Insonderheit soll das bey Unsern Städten und Flecken etwa bißher üblich gewesene exercitium des Scheiben-schiessens an solchen Tagen bey 20. Rthlr. Geld-Straffe oder / da der Verbrecher es nicht in Vermögen hätte / bey Straffe des Gefängnisses hiemit ernstlich verboten seyn.
8.
So soll auch alle Feld-Arbeit auf Aeckern / Wiesen und Garten / wie auch in den Forsten und Holtzungen / Item alles Fischen / Jagen und Schiessen / nicht weniger der Gebrauch der Herrn-Dienste bey willkührlicher den Umbständen nach zu schärffender Straffe den gantzen Tag über eingestellet werden. Wann aber in der Heu-und Korn-Erndte wegen schädlichen Ungewitters oder ander hochdringenden Nohtdurfft halber einige Arbeit zu Rettung der Feld-Früchte erfodert werden solte / so soll dennoch solches eher nicht als nach geendigten öffentlichen Gottesdienst und der Catechismus-Lehre zugelassen seyn.
9.
Wir ordnen und gebieten aber insonderheit bey zehen und nach proportion des facti bey zwantzig Rthlr. auch woll harter Gefängniß-Straffe daß an denen Sonn-Feyer- und Bet-Tagen alle Wirths-Häuser / Wein-Bier- und Brantweins-Theé- und Coffé-Schencken / Garküchen und Krüge zugehalten / keine Gäste darinnen aufgenommen / noch etwas mehr als für Krancke und
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/143>, abgerufen am 16.02.2025. |