Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung. ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn; So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn. XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung. ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn; So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0134" n="143"/> </div> <div> <head>XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung.<lb/></head> <p>ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn;</p> <p>So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn.</p> </div> </body> </text> </TEI> [143/0134]
XVIII. Weyland Herrn Hertzogen Augusti zu Braunschw. und Lüneb. Tauff-Ordnung.
ALs Wir eine Zeithero nicht ohn ein sonderbahres ungnädiges Mißfallen vernehmen müssen daß / wann GOtt der Allerhöchste den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret hat / und das Kind getauffet werden soll / sich allerhand Ungebühr dabey gefunden / indem die Tauffe fast späte angestellet / mit dem Gevattern-bitten eine sonderliche Krämerey getrieben / und zehen / auch wol mehr Gevattern auf einmahl gebeten / und an den Tauff-Tagen grosse Gastereyen und Gelage angestellet werden; Wodurch dann nicht nur der Kinds-Betterinnen viel Unfalls zu Zeiten zugezogen wird / sondern auch dem Hauß-Wirthe / da er seinen Haußhalt alsdann wegen der Frembden einstellen muß / nicht geringe Ungelegenheit entstehet Wir aber einem solchen weiter nachzusehen gantz nicht gemeinet seyn;
So setzen / ordnen und wollen Wir demnach / zum Ersten / daß wann GOTT den Ehe-Leuten einen Ehe-Seegen bescheret / und dieselbigen mit Kindern begabet hat / die Eltern sorgfältig dahin trachten und sehen sollen / daß die Kinder zeitig mit der heiligen Tauffe versehen werden / und nicht umb grosser Zubereitung oder anderer Prätexte halber / viele Tage und Wochen ungetaufft liegen bleiben / sondern zum wenigsten innerhalb vier Tagen nach der Gebuhrt und zwar in der Kirchen öffentlich getauffet werden. Da aber ausser Unserer special-Concession die Eltern sich diesem nicht gemäß bezeigen würden / sollen dieselbe in zehen Thaler Straffe gefallen seyn.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/134 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/134>, abgerufen am 23.02.2025. |