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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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Art. 5.

Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun.

Art. 5.

Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun.

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[142/0133] Art. 5. Vors fünffte / das geistliche Consistorium soll sich / vermöge und Innhalts der Kirchen-Ordnung dieses Fürstenthums und gemeiner Rechte in den Schrancken Ecclesiasticae Jurisdictionis verhalten / und dieselbe nicht überschreiten; auch in vorfallenden Sachen den Geistlichen zur Ungebühr vor den Weltlichen nicht favorisirt / vielweniger denselben übergeholffen / Sondern nach Befindung mit gehörigem Ernst angesehen / auch in klaren undisputirlichen Schuld-Sachen vor den Superintendenten jedes Orts wieder sie procediret / und nach Befindung der Gerichts-Herr daselbsten von den Superintendenten um Erlangung der Execution requirirt und angeruffen / wie imgleichen bey dem Pastorn der Mißbrauch mit Holhippen / Boldern / Schnarchen / Verbannen auf und ausser der Cantzel (jedoch vorbehaltlich des hoch-nohtweidigen Straff-Amts) abgeschaffet; die Consistoria generalia alljährlich und so offt es die Nohtdurfft erfodert angestellt und gehalten / die übermäßige Zehrung und Aufgang bey den Kirchen-visitationen und Rechnungen eingezogen / und jedes Orts die Gerichts-Herrn neben den Superintendenten allein darzu gezogen und / da die vom Adel und andere die Gerichte haben oder die Coercition beständig und rechtmäßiger Weise hergebracht / die Beamte darzu nicht verstattet / noch auch den Kirch-Vätern zugelassen werden den Pastoribus und Superintendenten von den Kirchen-Geldern / ohne Vorwissen des Consistorii, wie auch dero der Augspurgischen Confession Verwandten und allhie in diesem Fürstenthum Braunschweig gesessenen Patronen etwas vorzustrecken / vielweniger aber sie die Kirch-Väter etwas davon zu ihrem eignen Gebrauch zu nehmen / sondern an sichere Oerter um Zinß auf gnugsahme unterpfändliche Versicherung auszuthun.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/133>, abgerufen am 22.12.2024.