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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

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stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

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[139/0130] stalten Sachen nach mit Entsetzung oder sonsten der Gebühr verfahren werde. Ferner auf vorhergehende praesentation deren / die es befugt und hergebracht haben / die Schuel-Diener vom General-die Custodes aber vom Special-Superintendenten jedes Orts zu Verhütunge grosser Zehrunge examinirt / auch ihre testimonia vitae angenommen / und darauf nach Befindung / wie auch hernacher auf ihr Ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemeldter Fürstlichen Kirchen-Ordnunge gebühret / und die / daran keine Besserung zu hoffen / oder die ohne Aergerniß / Gefahr oder Nachtheil der lieben Jugend nicht zu dulden / mit Zuthun der Gerichts-Herrn ungesäumt abgeschaffet: Gleichwol aber gemeldten Superintendenten sich hierunter mit Geschencken oder in andern unziemliche Wege um Gunst oder Ungunst willen nirgends zu bewegen zu lassen / und sich bey Einnehmunge der Kirchen-Rechnunge und Verrichtunge der visitation der übermäßigen Zehrunge und aller Händel so ihnen in der Fürstlichen Kirchen-Ordnunge nicht befohlen / gäntzlich äussern; Imgleichen der Fürstlichen Kirchen-Ordnung hierinn und sonsten / wie auch in allem / was darinn ihnen und allen Praedicanten / als nemlich curirn, procurirn, advocirn, Partheyen zu verhören / vor sich Ehe zu scheiden und die / so sich mit einander versprochen / von einander zu handeln / oder sonsten Abscheid unter den Partheyen aufzurichten / mit Abweisung vom heiligen Abendmahl oder andern Christlichen Ceremonien die Leute zu verträgen gleich zu zwingen / und derogleichen Verboten sich gemeß zu verhalten bey Verlust ihres Dienstes ernstlich eingebunden; Jedoch den Kirchen- und Schuel-Dienern von deme / was ihnen gebühret / nichts entzogen / sondern dasselbige ihnen willig und vollkömmlich zu rechter Zeit gereicht / auch dabey jedes gute Christliche Zuneigunge gegen das Ministerium im Werck erwiesen / darzu ihnen zu Erlangunge des ihren durch jedes Orts unmittelbahre Obrigkeit jedesmahls die hülffliche Hand geboten / hinwieder aber durch Verweigerunge ihres anbefohlenen Amtes / unleidliche Diffamation oder sonsten unordentlicher Weise solches von den Leuten

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/130>, abgerufen am 24.11.2024.