Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite
XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll.

DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll.

DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0123" n="132"/>
      </div>
      <div>
        <head>XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß                      kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat /                      zum Predigen admittiret werden soll.<lb/></head>
        <p>DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige                      Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret                      werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas                      pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre                      gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der                      gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein                      General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der                      nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen                      Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum                      predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr                      Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr                      solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen /                      wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß                      nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich                      zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander                      selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium                      deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche                      contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet                      werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[132/0123] XII. Fürstlicher Consistorial-Befehl an die General-Superintendenten / daß kein Studiosus, der nicht ein testimonium publicum orthodoxiae vorzuzeigen hat / zum Predigen admittiret werden soll. DEmnach man glaubwürdig berichtet worden / daß von denen Predigern öffters einige Studiosi umb sich durch selbige subleviren zu lassen / zum Predigen admittiret werden / welche doch in Theologicis gar wenig gethan / und dahero öffters etwas pro concione contra orthodoxiam proponiren / wodurch der gemeine Mann nur irre gemacht wird; Euch aber indessen nicht unbekandt seyn kan / wie daß von der gnädigsten Herrschafft vor einigen Jahren bereits heilsamlich verordnet daß kein General- oder Special-Superintendent und Pastor einen Studiosum Theologiae, der nicht zufoderst von dem Fürstl. Consistorio allhier oder der Theologischen Facultät zu Helmstädt tentiret und sattsahm fundirt befunden worden / zum predigen admittiren soll; Als befehlen Nahmens Höchstgedachter Ihr Durchlauchtigk. Wir Euch hiermit / für Uns freundlich gesinnend / daß ihr solches euren untergebenen Special-Superintendenten und Pastoribus nochmahlen / wie vor dem schon geschehen / ernstlich intimiret und sie dahin anweiset / daß nach Höchstgedachter Ihr. Durchl. gnädigsten Verordnung sie gehorsahmlich sich zu achten; mit der Verwarnung / daß / daferne jedennoch einer oder ander selbiger zuwider jemand / so noch nicht tentiret und ein publicum testimonium deßfalls vorzuzeigen habe / zum predigen admittiren würde / solche contravenienten deßwegen von dem Fürstlichen Consistorio ernstlich bestraffet werden sollen; gestalt ihr denn / sobald ihr dergleichen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/123
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/123>, abgerufen am 22.12.2024.