Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.Gemeine anruffen lassen / genugsahm erhellet daß solches bloß von ihnen und denen ihnen angehörigen Adelichen Persohnen zu verstehen / indem der Kirchen-Ordnung nach derer von der Ritterschafft Bediente und Gesinde hingegen von der Copulation dreymahl in der Kirche ordentlich aufgeboten werden müssen; Dannenhero dann Se. Durchl. nöhtig ermessen solchen Paragraphum des Land-Tags-Abscheides besser zu erleutern; So declariren und erleutern Sie denenselben hiemit gnädigst dahin / daß nur derer von der Ritterschafft eigene Persohnen / wie auch derer Kinder und Anverwandte nahe Bluts-Freunde / welche sich bey ihnen auf ihren Häusern befinden / nicht aber Dero Bedienten und Gesinde darunter zu verstehen seyn. Befehlen auch zugleich hiemit Dero geistlichen Consistorio von dieser Dero gnädigsten declaration allen und jeden Superintendenten und Predigern auf dem Lande zu dem Ende ohnverlängte Nachricht zu geben / daß sie sambt und sonders sich darnach also richten / und mehrerwehnten §vum des Land-Tags-Abscheides nicht weiter als sich gebühret extendiren und auslegen / auch die von der Ritterschafft / wann Sie Ihnen solche extension anmuhten solten / darunter gehöriger massen bedeuten mögen. Uhrkundlich haben Se. Durchl. diese declaration eigenhändig unterschrieben / und mit Dero Fürstlichen Geheimbten Cantzley-Secret bedrücken lassen. Geben in Dero Vestung Wolffenbüttel / den 7. Decembris Anno 1683. Rudolph Augusts. Gemeine anruffen lassen / genugsahm erhellet daß solches bloß von ihnen und denen ihnen angehörigen Adelichen Persohnen zu verstehen / indem der Kirchen-Ordnung nach derer von der Ritterschafft Bediente und Gesinde hingegen von der Copulation dreymahl in der Kirche ordentlich aufgeboten werden müssen; Dannenhero dann Se. Durchl. nöhtig ermessen solchen Paragraphum des Land-Tags-Abscheides besser zu erleutern; So declariren und erleutern Sie denenselben hiemit gnädigst dahin / daß nur derer von der Ritterschafft eigene Persohnen / wie auch derer Kinder und Anverwandte nahe Bluts-Freunde / welche sich bey ihnen auf ihren Häusern befinden / nicht aber Dero Bedienten und Gesinde darunter zu verstehen seyn. Befehlen auch zugleich hiemit Dero geistlichen Consistorio von dieser Dero gnädigsten declaration allen und jeden Superintendenten und Predigern auf dem Lande zu dem Ende ohnverlängte Nachricht zu geben / daß sie sambt und sonders sich darnach also richten / und mehrerwehnten §vum des Land-Tags-Abscheides nicht weiter als sich gebühret extendiren und auslegen / auch die von der Ritterschafft / wann Sie Ihnen solche extension anmuhten solten / darunter gehöriger massen bedeuten mögen. Uhrkundlich haben Se. Durchl. diese declaration eigenhändig unterschrieben / und mit Dero Fürstlichen Geheimbten Cantzley-Secret bedrücken lassen. Geben in Dero Vestung Wolffenbüttel / den 7. Decembris Anno 1683. Rudolph Augusts. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0122" n="131"/> Gemeine anruffen lassen / genugsahm erhellet daß solches bloß von ihnen und denen ihnen angehörigen Adelichen Persohnen zu verstehen / indem der Kirchen-Ordnung nach derer von der Ritterschafft Bediente und Gesinde hingegen von der Copulation dreymahl in der Kirche ordentlich aufgeboten werden müssen; Dannenhero dann Se. Durchl. nöhtig ermessen solchen Paragraphum des Land-Tags-Abscheides besser zu erleutern; So declariren und erleutern Sie denenselben hiemit gnädigst dahin / daß nur derer von der Ritterschafft eigene Persohnen / wie auch derer Kinder und Anverwandte nahe Bluts-Freunde / welche sich bey ihnen auf ihren Häusern befinden / nicht aber Dero Bedienten und Gesinde darunter zu verstehen seyn.</p> <p>Befehlen auch zugleich hiemit Dero geistlichen Consistorio von dieser Dero gnädigsten declaration allen und jeden Superintendenten und Predigern auf dem Lande zu dem Ende ohnverlängte Nachricht zu geben / daß sie sambt und sonders sich darnach also richten / und mehrerwehnten §vum des Land-Tags-Abscheides nicht weiter als sich gebühret extendiren und auslegen / auch die von der Ritterschafft / wann Sie Ihnen solche extension anmuhten solten / darunter gehöriger massen bedeuten mögen. Uhrkundlich haben Se. Durchl. diese declaration eigenhändig unterschrieben / und mit Dero Fürstlichen Geheimbten Cantzley-Secret bedrücken lassen. Geben in Dero Vestung Wolffenbüttel / den 7. Decembris Anno 1683.</p> <p>Rudolph Augusts.</p> </div> </body> </text> </TEI> [131/0122]
Gemeine anruffen lassen / genugsahm erhellet daß solches bloß von ihnen und denen ihnen angehörigen Adelichen Persohnen zu verstehen / indem der Kirchen-Ordnung nach derer von der Ritterschafft Bediente und Gesinde hingegen von der Copulation dreymahl in der Kirche ordentlich aufgeboten werden müssen; Dannenhero dann Se. Durchl. nöhtig ermessen solchen Paragraphum des Land-Tags-Abscheides besser zu erleutern; So declariren und erleutern Sie denenselben hiemit gnädigst dahin / daß nur derer von der Ritterschafft eigene Persohnen / wie auch derer Kinder und Anverwandte nahe Bluts-Freunde / welche sich bey ihnen auf ihren Häusern befinden / nicht aber Dero Bedienten und Gesinde darunter zu verstehen seyn.
Befehlen auch zugleich hiemit Dero geistlichen Consistorio von dieser Dero gnädigsten declaration allen und jeden Superintendenten und Predigern auf dem Lande zu dem Ende ohnverlängte Nachricht zu geben / daß sie sambt und sonders sich darnach also richten / und mehrerwehnten §vum des Land-Tags-Abscheides nicht weiter als sich gebühret extendiren und auslegen / auch die von der Ritterschafft / wann Sie Ihnen solche extension anmuhten solten / darunter gehöriger massen bedeuten mögen. Uhrkundlich haben Se. Durchl. diese declaration eigenhändig unterschrieben / und mit Dero Fürstlichen Geheimbten Cantzley-Secret bedrücken lassen. Geben in Dero Vestung Wolffenbüttel / den 7. Decembris Anno 1683.
Rudolph Augusts.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/122>, abgerufen am 17.07.2024. |