Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.

Bild:
<< vorherige Seite

Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0105" n="105"/>
Gezeugen / wann sie                      aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger                      ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und                      Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und                      Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus                      erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der                      Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht                      erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum                      längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in                      Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben /                      und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber                      und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita                      unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine                      Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen                      Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger                      nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung                      Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort                      zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm                      Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich                      erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt                      Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor                      publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis                      dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol                      gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten                      hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach                      dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die                      Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der                      Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[105/0105] Gezeugen / wann sie aber keine Eltern oder Vormünder haben / zum wenigsten in Gegenwart einiger ihrer nächster Anverwandten / und auch dreyer oder zweyer ehrbahrer Männer und Zeugen / die Leute auf dem Lande aber mit Zuziehung ihres Pastoris und Seelsorgers in einige Ehe-Verlöbniß sich einlassen sollen. Da aber etwa aus erheblichen und ohn abwendlichen Ursachen mit der Verlobung geeilet / und der Anverwandten / Vormünder / oder des Priesters Praesentz und Anwesenheit nicht erwartet werden mügen / so solle dennoch / so bald es müglich / und zum längstens innerhalb 14. Tagen denenselben / wie auch der Obrigkeit des Orts in Gegenwart und mit Benennung der Zugen davon Eröffnung und Nachrichtung gegeben / und deren oder der Obrigkeit Einwillung eingeholet werden. Widrigen Falls aber und da bey ein oder ander Verlobung obgemeldte erfoderte Stücke und Requisita unterlassen und nicht der Gebühr beobachtet worden / soll solches vor keine Ehe-Gelöbniß geachtet / keines weges auch in Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten vor gültig und bündig erkannt / sondern wann daselbst wegen einiger nach dieser Unser Constitution und Ordnung nicht qualificireten Verlobung Klagten angebracht würden / sollen dieselbe nicht angenommen / sondern sofort zurück und abgewiesen / im übrigen auch in matrimonialibus fürtershin bey Unserm Consistorio und geistlichen Gerichten keine Juramenta suppletoria leichtlich erkannt / noch zu Ersetzung der mangelender Zeugen zugelassen werden. Gestalt Wir dann diese Disposition auch auf diejenige Verlobung erstrecken / so zwar vor publicirung derselben ohne Beobachtung vorerwehnter Stücke unternommen / bis dato aber durch priesterliche Copulation nicht vollenzogen seyn / oder auch wol gar zu gerichtlichen Streit erwachsen / und etwa noch in unentschiedenen Rechten hangen / und sollen dergleichen Fälle nicht weniger als die künfftige nach dieser Constitution geurtheilet werden; Mit ernstem Befehl / daß die Contravenienten, welche sich auf einigerley Weise diesem Edicte zuwidre ohne der Eltern oder Angehörigen Consens und ausser Beyseyn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/105
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung01_1709/105>, abgerufen am 25.11.2024.