Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg, Erster Teil. Braunschweig, 1709.1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden. 2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß 1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden. 2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0101" n="101"/> <p>1. 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Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß </p> </div> </body> </text> </TEI> [101/0101]
1. Daß niemand gehalten Böhmische Schrifften sich anzuschaffen oder die Zeit mit deren völligen Durchlesung zu verderben; Nachdem aber allen Christen / insonderheit aber Predigern oblieget / die Geister zu prüfen und dasjenige was Act. 20. v. 28. & seq. geschrieben wohl zu attendiren / so wird ein jedes membrum des Braunschweigischen Ministerii, sich Böhmens Schrifften / die er wol ad statum legendi von andern erhalten kan / wenigstens so viel bekandt machen / damit er seinen Zuhörern data occasione nöhtige information geben und sie secundum Edictum dafür warnen könne. Sonst ist genug / wenn generaliter die auditoria die Heil. Schrifft und andere geistreiche Bücher zu lesen / und vor allen dunckeln gefährlichen und von der Evangelischen Kirche nicht approbirten Schrifften sich zu hüten angewiesen werden.
2. Die Lehre vom Chiliasmo betreffend / weil selbige bereits in denen Libris Symbolicis und in specie in der Augustana Confessione Art. 17. verworffen / so wird durch den §. 8. des Edicts der Elenchus contra Chiliasmum nicht aufgehoben; Und bleibet denen Predigern zu Braunschweig nicht alleine frey / sondern sie seynd auch / da sie ad observantiam Librorum Symbolicorum vermöge ihre Unterschrifft sich obligiret / schuldig ihre Zuhörer von diesen Irrthum zu informiren und sie dafür zu warnen. So viel aber die Lehre von Besserung der Zeiten betrifft / wann dadurch vermeinet wird / daß in solchen bessern Zeiten die meisten vom HErr Messia im Alten Testament gegebene Verheissung noch erfüllet werden und die Kirche bey gutem und beständigem Friede in einen solchen Zustand / darinnen sie frey von Ketzereyen und Spaltungen / von überhand nehmenden Lastern und Gottlosigkeit / von allen Kriegen und Verfolgungen in einen grösserm Lichte der Erkäntnis / in unverrückter Einigkeit des Glaubens / in ungefärbter Liebe und aufrichtiger Heiligkeit auf Erden bleiben können / gerahten solle / ist solche pro Chiliasmo subtili allerdings zu achten und davon gäntzlich zu abstrahiren. Sonsten aber hat ein jeder Prediger sich die Hoffnung zu machen / daß
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