Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete. Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde. Von Einreden wieder der Zeugen Personen. LIIII. OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an- So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen Exceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete. Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde. Von Einreden wieder der Zeugen Personen. LIIII. OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0098"/> <p>So fern aber dieselbe Parthey auch <hi rendition="#i">specialiter</hi> Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichen <hi rendition="#i">Exceptionibus</hi>, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das <hi rendition="#i">post duplicas</hi> keine <hi rendition="#i">triplicae</hi> oder <hi rendition="#i">quadruplicae</hi> zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete.</p> <p>Folgendts soll auff der Partheyen begeren <hi rendition="#i">terminus producendi omnia</hi>, vnd wo von nöten / auch <hi rendition="#i">contradicendi</hi>, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd <hi rendition="#i">per generalia</hi> beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.</p> </div> <div> <head>Von Einreden wieder der Zeugen Personen.<lb/></head> <head>LIIII.<lb/></head> <p>OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0098]
So fern aber dieselbe Parthey auch specialiter Excipiern wolte / soll dasselbig in Schrifften beschehen / vnd so wieder dasselbig zu repliciern / auch ferner zuhandlen von nöten / soll es mit solcher handlung / vnd zulassung / allermassen gehalten werden / wie hieoben von den außzuglichenExceptionibus, so vor befestigung des kriegs beschehen / angezeigt worden ist: Nemblich / das post duplicas keine triplicae oder quadruplicae zu auffschützung vnd verzug der Sachen zugelassen sollen werden / wo es nicht die hohe noth der Sachen vnd Partheyen anderst erfordern thete.
Folgendts soll auff der Partheyen begeren terminus producendi omnia, vnd wo von nöten / auch contradicendi, angesetzt werden / vnd die Partheyen beiderseits Mündtlich / vnd per generalia beschliessen / Es were dann / das vnser Hoffrichter / auß bewegenden vrsachen anderst bescheiden vnd zulassen würde.
Von Einreden wieder der Zeugen Personen.
LIIII.
OB sich dann einer vor der verhör / oder auch vor eröffnung der Zeugen sage / protestirt hette / wieder der Zeugen Personen zu excipirn / oder einred zuthun / Oder ob einer gleichwol nicht protestirt / aber kundtlich an-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/98>, abgerufen am 03.03.2025. |