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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.

SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.

Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.

SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.

Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

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[41/0097] Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen. Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln. LIII. SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden. Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/97>, abgerufen am 16.11.2024.