Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.

SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.

Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.

Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.
LIII.

SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.

Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0097" n="41"/>
        <p>Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern <hi rendition="#i">Integras copias</hi> haben wölt / so soll er zuuor bey
                     seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch
                     arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das
                     solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze
                     Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln.<lb/></head>
        <head>LIII.<lb/></head>
        <p>SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen
                     in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen
                     eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon
                     vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden.</p>
        <p>Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung
                     geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine
                     einrede fürbringen / vnd <hi rendition="#i">per generalia</hi> beschliessen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[41/0097] Do aber der Gegentheil mit solchen Extracten auch nicht friedlich sein / Sondern Integras copias haben wölt / so soll er zuuor bey seinem leiblichen Cidt erhalten / das er solches nicht gefehrlicher noch arglistiger meinung (einiche gefehrde dardurch zusuchen) thue / Sondern das solchs seine hohe notturfft erfordere / Darauff dann jhme solche begerte gantze Copeyen auff seinen vnkosten folgen sollen. Von eröffnung der Zeugen sage / vnd was darnach zuhandeln. LIII. SO nun die Zeugen also verhört / vnd jhre kundtschafften / vnd andere beweisungen in Recht eingebracht worden / sollen dieselben auff ansuchen der Partheyen eröffnet / vnd publiciert / den Partheyen auff jhre begeren abschrifft dauon vergünnet / vnd Termin / dagegen zuhandlen / angesetzt werden. Vnd mag die Parthey / wieder welche die Zeugen geführt / oder ander beweisung geschehen / auff solchen Termin / oder alß baldt Mündtlich dagegen gemeine einrede fürbringen / vnd per generalia beschliessen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/97
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/97>, abgerufen am 18.12.2024.