Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht. Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll. Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde. Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht. Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll. Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0095" n="40"/> <p>Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht.</p> <p>Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / <hi rendition="#i">Acta</hi> vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll.</p> <p>Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.</p> </div> </body> </text> </TEI> [40/0095]
Doch sollen hierinn die fell / in welchen auch nach beschluß der Sachen / vermög der gemeinen Rechten Instrumenta fürgebracht werden mögen / außgeschlossen sein / vnd jeder zeit zu des Hoffrichters / vnd der Beysitzer erkantniß stehen / ob dieselben zugelassen sein oder nicht.
Vnd wann also Brieff / Register / oder andere Vrkunden / daran den Partheyen gelegen / in das Gericht fürbracht werden / damit solche Brieffe / Acta vnd Schrifften / nicht verletzt / oder verloren werden / auch die Partheyen derselben an andern örtern im fall der notturfft gebrauchen mögen / wöllen wir / das die Parthey / wieder welche Brieff / oder Schrifften einbracht / dieselbe besichtigen / vnd sein einred / ob er darwieder sichtbarliche argwenigkeit oder mangel / der Siegel vnd Signeten / oder dergleichen hette / von stundt an vor vnserm Hoffrichter fürwenden mag / vnd soll.
Darauff dann solche Brieff vnd Schrifften dem beweisenden theil auff sein begern wieder alßbaldt zuzustellen / doch das ein glaubwirdige Copey / durch des Hoffgerichts Secretarien außeultiert vnd vnterschrieben / bey den Acten behalten / vnd dem Gegentheil auch ein Copey vbergeben werde.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/95>, abgerufen am 16.02.2025. |