Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Doch ist bey verhörung der Gezeugen ad perpetuam rei memoriam, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft / vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag. Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter / zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd angeklagt werde. Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad repellendum. Doch ist bey verhörung der Gezeugen ad perpetuam rei memoriam, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft / vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag. Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter / zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd angeklagt werde. Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad repellendum. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0093" n="39"/> <p>Doch ist bey verhörung der Gezeugen <hi rendition="#i">ad perpetuam rei memoriam</hi>, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft / vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag.</p> <p>Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter / zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd angeklagt werde.</p> <p>Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / <hi rendition="#i">Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad repellendum</hi>.</p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0093]
Doch ist bey verhörung der Gezeugen ad perpetuam rei memoriam, dieser vnterscheidt zumercken / Ob der jhenig / so die Zeugen also verhören lest / die Klagende Parthey were / vnd sie sich solcher kundtschafft jnnerhalb Ihars frist nicht gebrauchte / oder die verhör dem Gegentheil nicht denunciert / vnd zuwissen thut / so verlüschet die kundtschafft / vnd wirdt vnkrefftig / Vnd fahet das ermelt Ihar anzulauffen / da der Antworter füglich mit Recht fürgenommen werden mag.
Wann aber der Antworter die kundtschafft also auffheben het lassen / diese kundtschafft verlüschet nicht in Jahrs frist / Sondern bleibet für vnd für in krefften / Dann es in des Klegers freyer macht vnd wilkür stehet / seiner gelegenheit nach / vnd wann er wil / seinen Wiedertheil / den Antworter / zubeklagen / Der Antworter aber hat solche macht vnd wilkür nicht / vnd muß des Klegers erwarten / wann vnd zu welcher zeit er von jhme besprochen / vnd angeklagt werde.
Es dienet aber die kundtschafft des Antworters / oder Beklagten: die er in diesem fall fürnimpt / jhm allein darzu / das er sich darmit wieder den Kleger / wann er jhn beklagen würde / beschützen möge / vnnd sonst nicht weiter / Et sic non ualet ad agendum, sed solum ad repellendum.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/93>, abgerufen am 16.02.2025. |