Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt.

Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.

Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.

Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.

Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt.

Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.

Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.

Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0092"/>
        <p>Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen
                     wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen /
                     man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen
                     fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor
                     befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen /
                     doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft
                     Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff
                     verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt.</p>
        <p>Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in
                     diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers
                     Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben.</p>
        <p>Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß /
                     ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten.</p>
        <p>Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen
                     / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn
                     schlechts vnd <hi rendition="#i">summarie</hi> volnfahren wirdt / wie das in den
                     gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0092] Item / so sie an einander entlegen ort zuziehen / oder sonst fern zureisen wegfertig / oder in schweren Sterbenden leufften weren / also das zubesorgen / man möchte die nicht allwege gehaben / In solchen vnd dergleichen gefehrlichen fellen / mögen derselben besorglichen Personen kundtschafften / auch vor befestigung des kriegs im Rechten auff des einen theilß begeren eingenommen / doch das dem Gegentheil darzu verkündet / vnd die vrsach in dem kundtschafft Brieff geschrieben / vnd gemeldet werde / Vnd soll derselb kundtschafft Brieff verschlossen bleiben / biß das er im Rechten zu gebürlicher zeit geöffnet wirdt. Wie aber das Alter / die Kranckheit / vnd abwesen der Namgemachten Zeugen in diesem fall sein soll / das wöllen wir in bedencken vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer gestelt haben. Vnd hat solchs auch stadt / wo vermutlich ist / das die Gezeugen jhr gedechtniß / ehe dann der Kleger klagen könte / ablegen möchten. Es mögen auch die Zeugen vor befestigung des kriegs geführt werden in den fellen / darinn die kriegsbefestigung / nicht noth ist / alß in den Sachen / darinn schlechts vnd summarie volnfahren wirdt / wie das in den gemeinen geschriebenen Rechten ferner verordnet / vnd zubefinden ist.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/92
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/92>, abgerufen am 24.11.2024.