Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben. Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM,
eingenommen werden mögen. L. WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen. gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben. Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden. Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM,
eingenommen werden mögen. L. WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0091" n="38"/> gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.</p> <p>Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.</p> </div> <div> <head>Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.<lb/></head> <head>L.<lb/></head> <p>WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [38/0091]
gen soll / nach gestaldt der Sachen / vnd Personen gelegenheit / Doch soll vnser Hoffrichter / solcher Kosten oder atzung / so der Zeuge dieselbe zeit in seiner behausung oder handel geschafft / oder angestelt haben möcht / kein auffmerckung haben.
Vnd da auch von den Commissarien in verhör der Zeugen / vnkost auffgewandt würde / der soll von dem Zeugenführer vor eröffnung der Zeugen aussage / auch nach Richterlicher erkantniß / wö deßhalben streidt einfallen würde / erlegt werden.
Von kundtschafft / so vor befestigung des kriegs / AD PERPETVAM REIMEM ORIAM, eingenommen werden mögen.
L.
WIewol Zeugen oder kundtschafften in Recht nicht zugelassen / noch auffgenommen werden sollen / ehe vnd das Recht verfangen / vnd die zustellen mit Recht erkandt worden / alß hieoben vnter dem Titul / Von befestigung des kriegs / angeregt / Jedoch ob sach were / das die Zeugen mit sorglicher kranckheit / oder mit hohem alter beladen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/91>, abgerufen am 03.03.2025. |