Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XLVII. WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören. Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen. XLVII. WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören. Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0088"/> </div> <div> <head>XLVII.<lb/></head> <p>WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören.</p> <p>Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
XLVII.
WO auch jemandt Zeugen zuführen vorhabens were / die vnserm Gerichtszwang nicht vnterworffen / mag derselbe im Gericht solchs anzeigen / vnd bitt oder Compaßbrieff jhme zuerkennen / begeren / an die Richter / vnter denen die Zeugen gesessen seindt / dieselben auff eingebrachte Articuln zuuerhören.
Vnd sollen alß dann vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer solch Bittbrieff erkennen / vnd dieselben sampt den Articuln vnd Fragstücken / so von des Zeugenführers wiedertheil einiche vbergeben / oder sonst mit vermeldung der bewerenden Materi den Richtern der angezeigten Zeugen verschlossen zuschicken / mit beger / das sie zu beförderung des Rechten / vnd der warheit zustewer / die Zeugen / so jhrem Gerichtszwang vnterworffen / für sich Rechtlich erfördern / dieselben beeidigen / vnd folgendts einen jeden Gezeugen in abwesen der Partheyen / vnd anderer Mitzeugen / auff eingeschlossene Articul vnd Fragstück der bewerenden Materi mit fleiß / vnd nach ordnung der Rechten befragen / verhören / jhre kundtschafft auffschreiben lassen / vnd mit aller verhandlung / so vor jhnen ergangen / vnsern Hoffrichtern vnd Beysitzern verschlossen zuschicken wöllen / wie dann das alles die gemein form vnd schluß der Bittbrieff / oder Imploratorien ferner mit sich bringen.
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