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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen.
XLV.

VNd so jemandt / der vns verwandt vnd vnterworffen / Commißion vnd Befelichsbrieff gezeugen zuuerhören / oder dergleichen zuthun / durch vns / oder vnsern Hoffrichter befohlen / vnd derselbig Commissariut auff ansuchen der Parthey seumig befunden / Soll derselbige Zehen Reinisch Gülden in Goldt / die helfft dem Hoffgericht / vnd die ander helfft der Parthey verlustig sein.

Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein.
XLVI.

ES soll der Gezeuge / so vns zugethan vnd verwandt / auff das die Warheit nicht vntergedruckt bleibe / bey peen Zehen Rheinischer Gülden / die helffte dem Hoffgericht / vnd die ander helffte der fürstellenden Parthey zubezalen / sich gezeugniß zuthun / nicht weigern / noch auffziehen / vnd ob er gleichwol ein oder mehrmahln in solche peen gefallen / vnd die erleget / Soll er sich doch dar-

Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen.
XLV.

VNd so jemandt / der vns verwandt vnd vnterworffen / Commißion vnd Befelichsbrieff gezeugen zuuerhören / oder dergleichen zuthun / durch vns / oder vnsern Hoffrichter befohlen / vnd derselbig Commissariut auff ansuchen der Parthey seumig befunden / Soll derselbige Zehen Reinisch Gülden in Goldt / die helfft dem Hoffgericht / vnd die ander helfft der Parthey verlustig sein.

Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein.
XLVI.

ES soll der Gezeuge / so vns zugethan vnd verwandt / auff das die Warheit nicht vntergedruckt bleibe / bey peen Zehen Rheinischer Gülden / die helffte dem Hoffgericht / vnd die ander helffte der fürstellenden Parthey zubezalen / sich gezeugniß zuthun / nicht weigern / noch auffziehen / vnd ob er gleichwol ein oder mehrmahln in solche peen gefallen / vnd die erleget / Soll er sich doch dar-

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[0086] Peen des Commissarien / so seumig ist / in verhörung der Zeugen. XLV. VNd so jemandt / der vns verwandt vnd vnterworffen / Commißion vnd Befelichsbrieff gezeugen zuuerhören / oder dergleichen zuthun / durch vns / oder vnsern Hoffrichter befohlen / vnd derselbig Commissariut auff ansuchen der Parthey seumig befunden / Soll derselbige Zehen Reinisch Gülden in Goldt / die helfft dem Hoffgericht / vnd die ander helfft der Parthey verlustig sein. Durch was peen die Gezeugen zu zwingen sein. XLVI. ES soll der Gezeuge / so vns zugethan vnd verwandt / auff das die Warheit nicht vntergedruckt bleibe / bey peen Zehen Rheinischer Gülden / die helffte dem Hoffgericht / vnd die ander helffte der fürstellenden Parthey zubezalen / sich gezeugniß zuthun / nicht weigern / noch auffziehen / vnd ob er gleichwol ein oder mehrmahln in solche peen gefallen / vnd die erleget / Soll er sich doch dar-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/86>, abgerufen am 18.12.2024.