Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.XLIIII. BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen. Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge. Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken. XLIIII. BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen. Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge. Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0085" n="35"/> <head>XLIIII.<lb/></head> <p>BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht <hi rendition="#i">Commissarios</hi> begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr <hi rendition="#i">Commissarios</hi> geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen.</p> <p>Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd <hi rendition="#i">Exceptiones</hi>, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge.</p> <p>Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.</p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0085]
XLIIII.
BEgebe sich aber / das zu zeiten auß fürfallenden vrsachen die Gezeugen an vnserm Hoffgericht nicht füglich verhört werden möchten / soll die Parthey / so Zeugen führen wil / von vnserm Hoffgericht Commissarios begeren / vnd ernennen / vnd so fern sein Wiedertheil in dieselben nicht bewilligen wölt / sol alß dann vnser Hoffrichter von Amptswegen / einen oder mehr Commissarios geben / auch Commißion vnd Befehlichs brieff an den / oder dieselben mit einschliessung der Articul / darauff die Zeugen zuuerhören / erkennen / vnnd vnter vnsers Hoffgerichts Secret versiegelt außgehen lassen.
Der / oder dieselben Commissarien sollen auch den Gegentheil selbst zeitlich darzu Citirn / vnd laden / vnd in solcher Citation die Namen der Gezeugen mit vberschicken / Darmit er auff angesetzten Tag seine Fragstück / vnd Exceptiones, wieder jhre der Zeugen Personen (ob er wölle) vbergeben möge.
Es sollen auch solche gegebene Commissarien die Gezeugen selbst / nach ordnung Rechtens verhören / vnd nicht den Notarien / oder Schreibern befehlen / Auch jhr sage vnd kundtschafft fleißig / vnd getrewlich auffschreiben / folgendts rotulieren / vnd alß dann bey einem geschwornen Botten vnserm Hoffgericht verschlossen / vnd versiegelt zuschicken.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/85>, abgerufen am 26.07.2024. |