Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.

Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.

Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.

Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.

Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten.

Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.

Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0082"/>
meßig / hinfüro gentzlich
                     vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd
                     zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd
                     einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter
                     vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden.</p>
        <p>Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder
                     derselben Personen <hi rendition="#i">Exceptiones</hi> fürwenden / warumb sie zu
                     gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben <hi rendition="#i">Exceptiones</hi>, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber
                     sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer
                     kuntschafften / wie Recht / anzufechten.</p>
        <p>Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das
                     fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen
                     nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden.</p>
        <p>Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen
                     sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were
                     dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0082] meßig / hinfüro gentzlich vermitten vnd außgelassen / Dargegen aber allein was der Sachen dienlich / vnd zu ergründigung der rechten Warheit nützlich / solchen Fragstücken inserirt vnd einuerleibt soll werden / alles bey ernster straff / wie die vnser Hoffrichter vnd Beysitzer der vberfahrung nach ermessen könden. Wolte auch der Gegentheil / wieder welchen die Gezeugen geführt / wieder derselben Personen Exceptiones fürwenden / warumb sie zu gezeugniß nicht zuzulassen / soll er dieselben Exceptiones, zuuor vnd ehe die Gezeugen schweren / einbringen / oder aber sich bedingen / jhr Person / vnd sage / nach der verhör vnd eröffnung jhrer kuntschafften / wie Recht / anzufechten. Ob aber der jenige / wieder welchen der Zeugen verhör fürgenommen / auff das fürheischen / wie obstehet / vngehorsamlich außbleiben würde / mögen die Zeugen nicht desto weniger angenommen / beeidigt / vnd abgehört werden. Vnd wann die fürgestelte Gezeugen / also angenommen vnd zugelassen sein / sollen sie nach bestimpten Eidt schweren / vnd keiner dessen erlassen werden / Es were dann das beide Partheyen den Zeugen den Eidt mit freyem willen nachliessen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/82
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/82>, abgerufen am 28.11.2024.