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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd so fern der beweisendt Theil seine vermeinte Articul durch Gezeugen war zumachen / vnd zubeweisen vorhat / vnd dieselben Gezeugen in vnserm Fürstenthumb seßhafftig weren / soll er dieselben in solchem angesetztem Termin / auff einen bestimpten Tag für vnser Hoffgericht Schrifftlich Citiren / vnd seinem Wiedertheil / oder desselben Anwaldt / so fern er einen an vnserm Hoffgericht hette / neben vberschickung der Gezeugen Namen / zeitlich darzu verkünden lassen / zusehen / die fürgeladene Gezeugen fürzustellen / auffzunemen / zuschweren / vnd ob er wölle / terrogatoria, oder Fragstück beyzulegen / darmit er also seine Fragstück machen / vnd setzen möge.

Vnd demnach der Interrogatorien alhie erwehnung geschicht / vnd bißdaher die erfahrung mehrmalß vnd fast in allen Sachen gegeben hat / das viel vnnötiger / vberflüßiger / vngeschickter / vnd vngereimbter / darzu offt vnd zum verdruß repetierte Fragstücken zugeschweigen / wie die sonst perplex vnd verwickelt / nicht allein die einfaltige Zeugen / Sondern auch die Commissarien vnd Examinatores selbst darmit jrr zumachen vnd zuuerführen / von den Aduocaten gestelt / vnd von den Procuratorn eingegeben seind worden / darunter dann anderst nichts / dann allein vrsach zur weitleufftigkeit vnd Cauillation / auch andern auffzügen / gesucht wirdet / Vnd solchs dann den Rechten vnd den geleisten Eyden gentzlich zuwieder leufft. So wöllen wir / das solche obberürte Interrogatorien die nichts zur Sachen dienlich / an jhnen selbst vnerheblich / vnd vber-

Vnd so fern der beweisendt Theil seine vermeinte Articul durch Gezeugen war zumachen / vnd zubeweisen vorhat / vnd dieselben Gezeugen in vnserm Fürstenthumb seßhafftig weren / soll er dieselben in solchem angesetztem Termin / auff einen bestimpten Tag für vnser Hoffgericht Schrifftlich Citiren / vnd seinem Wiedertheil / oder desselben Anwaldt / so fern er einen an vnserm Hoffgericht hette / neben vberschickung der Gezeugen Namen / zeitlich darzu verkünden lassen / zusehen / die fürgeladene Gezeugen fürzustellen / auffzunemen / zuschweren / vnd ob er wölle / terrogatoria, oder Fragstück beyzulegen / darmit er also seine Fragstück machen / vnd setzen möge.

Vnd demnach der Interrogatorien alhie erwehnung geschicht / vnd bißdaher die erfahrung mehrmalß vnd fast in allen Sachen gegeben hat / das viel vnnötiger / vberflüßiger / vngeschickter / vnd vngereimbter / darzu offt vnd zum verdruß repetierte Fragstücken zugeschweigen / wie die sonst perplex vnd verwickelt / nicht allein die einfaltige Zeugen / Sondern auch die Commissarien vnd Examinatores selbst darmit jrr zumachen vnd zuuerführen / von den Aduocaten gestelt / vnd von den Procuratorn eingegeben seind worden / darunter dann anderst nichts / dann allein vrsach zur weitleufftigkeit vnd Cauillation / auch andern auffzügen / gesucht wirdet / Vnd solchs dann den Rechten vnd den geleisten Eyden gentzlich zuwieder leufft. So wöllen wir / das solche obberürte Interrogatorien die nichts zur Sachen dienlich / an jhnen selbst vnerheblich / vnd vber-

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[33/0081] Vnd so fern der beweisendt Theil seine vermeinte Articul durch Gezeugen war zumachen / vnd zubeweisen vorhat / vnd dieselben Gezeugen in vnserm Fürstenthumb seßhafftig weren / soll er dieselben in solchem angesetztem Termin / auff einen bestimpten Tag für vnser Hoffgericht Schrifftlich Citiren / vnd seinem Wiedertheil / oder desselben Anwaldt / so fern er einen an vnserm Hoffgericht hette / neben vberschickung der Gezeugen Namen / zeitlich darzu verkünden lassen / zusehen / die fürgeladene Gezeugen fürzustellen / auffzunemen / zuschweren / vnd ob er wölle / terrogatoria, oder Fragstück beyzulegen / darmit er also seine Fragstück machen / vnd setzen möge. Vnd demnach der Interrogatorien alhie erwehnung geschicht / vnd bißdaher die erfahrung mehrmalß vnd fast in allen Sachen gegeben hat / das viel vnnötiger / vberflüßiger / vngeschickter / vnd vngereimbter / darzu offt vnd zum verdruß repetierte Fragstücken zugeschweigen / wie die sonst perplex vnd verwickelt / nicht allein die einfaltige Zeugen / Sondern auch die Commissarien vnd Examinatores selbst darmit jrr zumachen vnd zuuerführen / von den Aduocaten gestelt / vnd von den Procuratorn eingegeben seind worden / darunter dann anderst nichts / dann allein vrsach zur weitleufftigkeit vnd Cauillation / auch andern auffzügen / gesucht wirdet / Vnd solchs dann den Rechten vnd den geleisten Eyden gentzlich zuwieder leufft. So wöllen wir / das solche obberürte Interrogatorien die nichts zur Sachen dienlich / an jhnen selbst vnerheblich / vnd vber-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/81>, abgerufen am 24.11.2024.