Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben. Forma des Eydts DANDORVM. VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich. Forma des Eydts RESPONDENDORVM. ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that / ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben. Forma des Eydts DANDORVM. VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich. Forma des Eydts RESPONDENDORVM. ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0077" n="31"/> ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.</p> </div> <div> <head>Forma des Eydts DANDORVM.<lb/></head> <p>VNnd wann dem Kleger solcher Eydt <hi rendition="#i">Dandorum,</hi> von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.</p> </div> <div> <head>Forma des Eydts RESPONDENDORVM.<lb/></head> <p>ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt <hi rendition="#i">Respondendorum,</hi> aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that / </p> </div> </body> </text> </TEI> [31/0077]
ten ist / das mit den Eyden / die durch den Heiligen Namen vnd Wort Gottes bestettiget / dermassen schimpfflich vmbgegangen soll werden / alß wöllen wir solche gröbliche vberfahrung vnsern jeder zeit verordneten Hoffrichter vnd Beysitzern / der gebür nach zustraffen befohlen vnd macht gegeben haben.
Forma des Eydts DANDORVM.
VNnd wann dem Kleger solcher Eydt Dandorum, von vnserm Gericht aufferlegt worden / soll er selbst gegenwertig in sein Seel / Aber der Anwaldt / in sein eigen / vnd seiner Partheyen Seel schweren / das seine / oder seines Principals eingebrachte Articul / so viel die sein / oder seiner Parthey eigen geschicht betreffen / war sein / was deren aber frembde geschichte betreffen / das er glaub die war sein / vngefehrlich.
Forma des Eydts RESPONDENDORVM.
ALso soll auch der Antworter / oder sein Anwaldt / im fall jhm der Eydt Respondendorum, aufferlegt / schweren / das er des Klegers Articul / so viel derselben sein eigen that /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/77 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/77>, abgerufen am 03.03.2025. |