Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM. XXXIX. ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen. Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden. Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat- Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM. XXXIX. ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen. Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden. Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0076"/> </div> <div> <head>Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.<lb/></head> <head>XXXIX.<lb/></head> <p>ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts <hi rendition="#i">Dandorum</hi> zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts <hi rendition="#i">Respondendorum,</hi> darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen.</p> <p>Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden.</p> <p>Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> mit diesen Eyden <hi rendition="#i">Dandorum & Respondendorum,</hi> wie auch mit dem vorgesetzten Eydt <hi rendition="#i">Calumniae,</hi> etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.
XXXIX.
ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen.
Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden.
Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |