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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.
XXXIX.

ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen.

Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden.

Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-

Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM.
XXXIX.

ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen.

Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden.

Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-

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[0076] Vom Eidt DANDORVM ET RESPONDENDORVM. XXXIX. ES soll auch vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern hiemit vergünt / vnd zugelassen sein / im fall sie es zu zeiten / nach gestaldt vnd gelegenheit der Sachen / vnd Personen / für rathsam / oder nothwendig erachten werden / Solchs auch von den Partheyen insonderheit nicht erfordert oder begert were worden / dem Kleger oder seinem volmechtigen Anwaldt seine Articul / vermittelst Eidts Dandorum zuübergeben / vnd den Beklagten vermittelst Eidts Respondendorum, darauff zuantworten anzuhalten / vnd solchs zuthun jhnen Termin anzusetzen. Im fall aber solche Eyde zuuor begert / vnd von den Partheyen bewilliget weren / sollen die ohne weitern bescheidt erstattet werden. Vnd dieweil sich mehrmalß befunden / das die Procuratores mit diesen Eyden Dandorum & Respondendorum, wie auch mit dem vorgesetzten Eydt Calumniae, etwas verechtlich vnd leichtfertig vmbgehen / Also vnd dergestaldt / das sie dieselben etwan zum Andern oder Dritten mahl reiteriren / Solchs aber allein auß jhrem vnfleiß vnd nichtbesehung jhrer Prothocoll herkömpt / gleichwol nicht zugestat-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/76>, abgerufen am 16.11.2024.