Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von Reconuention / oder gegen Klag / ob / vnd wann dieselbe zuzulassen.
XXXIIII. WVrden auch Sachen / darumb einer für vnser Fürstlich Hoffgericht Citirt vnd geladen / fürfallen / dadurch der Beklagt zu dem Kleger hinwieder zusprechen het / Also / ob die Gegenklag dieser Sachen anhengig / oder darauß flüsse / oder in ander weiß die Sachen betreffen würde / Alß dann soll vnd mag der Gegenkleger dieselb sein gegenklag / vor der kriegsbefestigung / oder alß baldt / vnd in continenti darnach / wol einbringen / dieselbe soll auch / im fall sie sonst erheblich / vnd zuleßig / von vnserm Hoffrichter vnd den Beysitzern angenommen / vnd neben der Hauptklag / simultaneo processu, wie das gemeine geschriebene Recht vermügen / gerechtfertiget / verhandelt / vnd einsmalß mit entlicher Vrtheil entscheiden werden. Vom Eidt für Geuerde / zu Latein / IVRAMENTVM CAL VMNIAE genandt.
Von Reconuention / oder gegen Klag / ob / vnd wann dieselbe zuzulassen.
XXXIIII. WVrden auch Sachen / darumb einer für vnser Fürstlich Hoffgericht Citirt vnd geladen / fürfallen / dadurch der Beklagt zu dem Kleger hinwieder zusprechen het / Also / ob die Gegenklag dieser Sachen anhengig / oder darauß flüsse / oder in ander weiß die Sachen betreffen würde / Alß dann soll vnd mag der Gegenkleger dieselb sein gegenklag / vor der kriegsbefestigung / oder alß baldt / vnd in continenti darnach / wol einbringen / dieselbe soll auch / im fall sie sonst erheblich / vnd zuleßig / von vnserm Hoffrichter vnd den Beysitzern angenommen / vnd neben der Hauptklag / simultaneo processu, wie das gemeine geschriebene Recht vermügen / gerechtfertiget / verhandelt / vnd einsmalß mit entlicher Vrtheil entscheiden werden. Vom Eidt für Geuerde / zu Latein / IVRAMENTVM CAL VMNIAE genandt.
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Von Reconuention / oder gegen Klag / ob / vnd wann dieselbe zuzulassen.
XXXIIII.
WVrden auch Sachen / darumb einer für vnser Fürstlich Hoffgericht Citirt vnd geladen / fürfallen / dadurch der Beklagt zu dem Kleger hinwieder zusprechen het / Also / ob die Gegenklag dieser Sachen anhengig / oder darauß flüsse / oder in ander weiß die Sachen betreffen würde / Alß dann soll vnd mag der Gegenkleger dieselb sein gegenklag / vor der kriegsbefestigung / oder alß baldt / vnd in continenti darnach / wol einbringen / dieselbe soll auch / im fall sie sonst erheblich / vnd zuleßig / von vnserm Hoffrichter vnd den Beysitzern angenommen / vnd neben der Hauptklag / simultaneo processu, wie das gemeine geschriebene Recht vermügen / gerechtfertiget / verhandelt / vnd einsmalß mit entlicher Vrtheil entscheiden werden.
Vom Eidt für Geuerde / zu Latein / IVRAMENTVM CAL VMNIAE genandt.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/71>, abgerufen am 03.03.2025. |