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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist.

Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen.

Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vnd andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist.

Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen.

Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

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[0007] bricen zu Rubricen / von Articul zu Articuln / gefast vnd begriffen ist. Setzen hierauff / ordnen vnd wöllen / das diese vnsere Hoffgerichts Ordnung / auch die darinnen begriffene Information / so der Vntergericht halber gemacht ist / alle vnd jede vnsere jederzeit verordnete Hoffrichter / Beysitzer / vnd andere Gerichts verwante Personen / Item die Aduocaten / Procuratorn / Haupt vnd Amptleute / Bürgermeister / Rethe in den Stedten / Gemeinde / vnd in einer Summa / alle vnsere Vnterthanen / vnd alle die jenigen / so vor denselben Gerichten zuthun haben werden / stracks geleben sollen. Vnd geben hiemit denselben vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern / vnsern volkommen gewaldt vnd macht an vnser stadt / vnd in vnserm Namen alle vnd jede erster Instantz / auch Appellation / vñ andere sachen / so an vns oder dasselbig vnser Hoffgericht gehören / beschehen / vnd erwachsen / oder sonst jhnen von vns befohlen werden / anzunemen / anzuhören / darin zusprechen / zuerkennen / zugebieten / vnd verschaffen / alles was recht vnd billich ist / vnd das wir selbst aus ördentlichem gewalt zuthun macht hetten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/7>, abgerufen am 24.11.2024.