Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von befestigung oder berfahung des kriegs. XXXIII. SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden. Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe. Von befestigung oder berfahung des kriegs. XXXIII. SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden. Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0069" n="27"/> </div> <div> <head>Von befestigung oder berfahung des kriegs.<lb/></head> <head>XXXIII.<lb/></head> <p>SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden.</p> <p>Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / <hi rendition="#i">Litis contestatio,</hi> ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener <hi rendition="#i">Litis contestation,</hi> niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der <hi rendition="#i">Litis contestation,</hi> sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.</p> </div> </body> </text> </TEI> [27/0069]
Von befestigung oder berfahung des kriegs.
XXXIII.
SO nun der Antworter / auff den angesetzten Termin kein Exception fürbringen würde / oder so er die fürgebracht / vnd aber durch Hoffrichter vnd Beysitzern / aberkandt worden were / Soll alß dann die eingebrachte Klag oder Libell / nach notturfft besichtigt / vnd erwogen / vnd so sie zuleßlich / alß baldt von beiden theilen der Rechtlich krieg darauff befestigt werden.
Vnd dieweil die befestigung des kriegs / zu Latein / Litis contestatio, ein wesentlich Stück ist des Gerichtlichen Proceß / vnd einer sehr treffentlicher wirckung / Dann wann das Recht verfangen / mag der Richter ferner nicht recusirt / noch einich weiter Exception / wieder den Gerichtszwang gehört werden / Es wirdt auch vor beschehener Litis contestation, niemandt in der Hauptsachen zur beweisung zugelassen / dann in etlichen sondern fellen / von denen hierunden an seinem orth / meldung geschehen soll / Darumb vnd in bedenckung erzelter vnd anderer wirckungen der Litis contestation, sollen Hoffrichter vnd Beysitzer / damit nicht nichtiglich gehandelt / fleißig auffmercken haben / das die nicht vnterlassen / sondern in allwege beschehe.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/69 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/69>, abgerufen am 03.03.2025. |