Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
XXXII.

NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.

Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

XXXII.

NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.

Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0067" n="26"/>
      </div>
      <div>
        <head>XXXII.<lb/></head>
        <p>NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen /
                     an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den
                     fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd
                     die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden
                     seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd
                     Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch
                     sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der
                     Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / <hi rendition="#i">Caution,</hi> bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der
                     Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll.</p>
        <p>Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem
                     angekertem fleiß / solch <hi rendition="#i">Caution</hi> vnd Bürgschafft nicht
                     thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen
                     werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges
                     Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte <hi rendition="#i">Caution,</hi> mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht
                     bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts
                     destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten
                     Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[26/0067] XXXII. NAch dem die Einred vmb Vorstandt vnd sicherheit / gar nahendt in allen Sachen / an vnserm Fürstlichen Hoffgericht / gleich zu Eingang der Sachen / auch in den fellen / da sie von Rechts wegen nicht stadt hat / biß daher eingewendt / vnd die Hauptsachen dadurch vielfaltiglich verlengert / vnd auffgehalten worden seindt / dem fürohin zufürkommen / setzen vnd ordnen wir: So der Kleger vnd Antworter vor Gericht erscheinen / vnd der Beklagt vom Kleger begert / durch sich oder seinen Anwaldt / des Rechtlichen streidts außzuwarten / vnd ob er der Sachen vberwunden würde / allen Kosten vnd Schaden jhme zuentrichten / Caution, bestandt vnd Sicherheit zuthun / das solchs der Kleger mit Bürgen oder Gütern zuthun schüldig sein soll. Wo aber der Kleger mit seinem Eidt bethewren möcht / das er nach müglichem angekertem fleiß / solch Caution vnd Bürgschafft nicht thun könte / soll er mit seinem Eidt bestandt vnd Sicherheit zuthun / zugelassen werden. Das er gelobe vnd schwere ein Eidt zu Gott / vnd auff sein Heiliges Euangelium / das er nach müglichem angewentem fleiß die von Beklagtem erforderte Caution, mit Bürgen / Pfanden / oder Gütern nicht bestellen könte / noch möge / Vnd das er derwegen des Rechtlichen streits nichts destoweniger außwarten / vnd ob er der Sach vberwunden würde / allen zuerkanten Kosten vnd Schaden entrichten wölle / Getrewlich vnd vngefehrlich.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/67
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/67>, abgerufen am 16.11.2024.