Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen. In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen. Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt. Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen. torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen. In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen. Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt. Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen. <TEI> <text> <body> <div> <p><hi rendition="#i"><pb facs="#f0061" n="23"/> torium,</hi> neben obbestimpter labung <hi rendition="#i">Execution,</hi> vnd Klage / einlegen vnd fürbringen.</p> <p>In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das <hi rendition="#i">Instrumentum,</hi> oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die <hi rendition="#i">Acta</hi> vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel <hi rendition="#i">formalia appellationis</hi> vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen.</p> <p>Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die <hi rendition="#i">Acta</hi> zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt.</p> <p>Vnd ob dem Appellanten die <hi rendition="#i">Acta,</hi> von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder <hi rendition="#i">Compulsorial</hi> Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [23/0061]
torium, neben obbestimpter labung Execution, vnd Klage / einlegen vnd fürbringen.
In appellation Sachen aber / soll der Appellant / vber das alles / wie hieuor gesetzt / auch das Instrumentum, oder den zettel der appellation / so in Schrifften appelliert worden / Deßgleichen die Acta vöriger Instantz / reproduciern / einbringen / vnd im einbrachten Libel formalia appellationis vermelden / vnd die volgendts / wie sichs nach ordnung der Rechten gebürt / iustificiern lassen.
Hette aber der Appellant / oder sein anwaldt / die Acta zum nechsten Termin nicht / soll er fleiß fürwenden / dieselben fürderlich zuerlangen / vnd einzubringen / Dann vor einbringung derselben / der Appellant den krieg im Rechten zubefestigen / nicht schüldig sein soll / Es würde dann auß fürbrachten vrsachen / anderst mit Recht erkandt.
Vnd ob dem Appellanten die Acta, von Richtern erster Instantz nicht wolten gefolgt werden / mag er wieder sie in außbringung der Ladung von Hoffrichter vnd Beysitzern auch zwang oder Compulsorial Brieff vmb erlangung derselben bitten / die jhm auch mitgetheilt werden sollen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 23. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/61>, abgerufen am 16.02.2025. |