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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung.

Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht erscheinen / vnd handlen sol.
XXIX.

WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura

Vnd dann in der Fünfften vnd letzten vmbfrag / soll einem jeden des andern vngehorsam / der in seiner Ordnung die gebür nicht gehandelt / oder hernach weiter zeit erhalten / vnd sich seiner nichthaltung halben nicht entschüldigt / zubeklagen zugelassen sein / Doch das er mit kurtzen worten anzeige / was sein Wiedertheil / des vngehorsam er beklagt / zuhandlen schüldig gewesen. Vnd sollen die Procuratores, dißfalß gute achtung auff jhre Protocoll haben / Dann von jhnen hierinnen zum offtermahl verstossen wirdet / dardurch sie nicht allein sich / Sondern auch die Richter vnd Referenten jrrig machen / alles bey straff nach ermeßigung.

Wie der Kleger / oder Appellant / auff den angesetzten Termin in Recht erscheinen / vnd handlen sol.
XXIX.

WAnn der Kleger / auff angesetzten Tag / vor vnserm Hoffgericht selbst erscheinet / soll er die außgangene Ladung mit jhrer Execution, vnd darzu sein Klag / oder Libell in Schrifften / durch einem auß den geschwornen Procuratorn vnsers Hoffgerichts einbringen lassen / Wo er aber nicht selbst / Sondern durch einen anwaldt erschiene / soll derselbe anwaldt sein Mandatum -Procura

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/60>, abgerufen am 16.11.2024.