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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebunden würde.

Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen.

So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vnd satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vnd weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru-

dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde.

Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen.

So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru-

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[0006] dern / allein der recht hat / dem vngerechten fürgezogen werde: So haben wir nun die notturfft zusein erachtet / das vorbemeltes Hoffgericht / vnd die darauff gestelte Ordnung / mit zeitigem vorgehabtem Rath der Rechtuerstendigen / wiederumb durchgesehen / an stellen vnd örtern / da es noth / verbessert / gemehrt / oder nach gelegenheit geendert / vnd also durch vns auch confirmiert / bestettiget / vnd vnsern Vnterthanen / derselben sich vnwidersprechlich zuuerhalten / eingebundẽ würde. Demnach dann solche Reuidirung mehrgesetzter ordnung durch etliche vnsere gelerte Rethe / denen wir es gnedig befohlen / vnd vertrawet haben / geschehen / vnd in Druck gebracht ist worden / wir vns auch die also dissmal gefallen haben lassen. So wollen wir dieselbig vnser Hoffgerichts Ordnung approbiert / beliebet / vnd bestettiget haben / approbirn / belieben / vnd bestetigen dieselbig hiemit / in krafft dieser vnser ordnung vñ satzung / in der aller bestendigsten vnd krefftigsten form vñ weise / so wir auss Fürstlicher macht vnd Obrigkeit / auch in macht vnserer habenden Regalien / Freyheiten / gebrauch / vbung / gewonheit / vnd sonst von rechts wegen thun sollen / können oder mögen / in allermassen / wie die hernach von Ru-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/6>, abgerufen am 24.11.2024.