Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.in den nachgehenden Processen von solcher vorbehaltung / sonderliche meldung beschehen. Es mag auch von der Parthey / die solche erste gebotsbrieff erlangt / neben weitern gebotsbrieffen / auch Ladung wieder den vngehorsamen gebeten werden / zuerscheinen / zusehen vnd hören / sich in die hieuor Comminirte peen / alßbaldt zudeclarirn vnd zuerkleren / oder vrsachen anzuzeigen / warumb solchs nicht beschehen soll. Vnd sollen solche peen / vnd Bussen eines jeden Proceß / zum halben theil vnserem Fisco, vnd zum andern halben theil der Parthey / auff welcher begern der Proceß außgangen / zugeschrieben werden. Vnd so von endturtheil appelliert / vnd durch den appellanten / vmb Inhibition angehalten würde / soll jhme die / nach erkanter ladung gegeben. Aber in appellation Sachen / der beyurtheilen / oder anderer beschwerungen kein Inhibition erkent werden / Es sey dann zuuor dieselb appellation Sach durch rechtliche erkandtniß an vns / oder vnser Hoffgericht deuoluirt vnd erwachsen. Von den Sportulis / leg / oder Gericht gelt.
in den nachgehenden Processen von solcher vorbehaltung / sonderliche meldung beschehen. Es mag auch von der Parthey / die solche erste gebotsbrieff erlangt / neben weitern gebotsbrieffen / auch Ladung wieder den vngehorsamen gebeten werden / zuerscheinen / zusehen vnd hören / sich in die hieuor Comminirte peen / alßbaldt zudeclarirn vnd zuerkleren / oder vrsachen anzuzeigen / warumb solchs nicht beschehen soll. Vnd sollen solche peen / vnd Bussen eines jeden Proceß / zum halben theil vnserem Fisco, vnd zum andern halben theil der Parthey / auff welcher begern der Proceß außgangen / zugeschrieben werden. Vnd so von endturtheil appelliert / vnd durch den appellanten / vmb Inhibition angehalten würde / soll jhme die / nach erkanter ladung gegeben. Aber in appellation Sachen / der beyurtheilen / oder anderer beschwerungen kein Inhibition erkent werden / Es sey dann zuuor dieselb appellation Sach durch rechtliche erkandtniß an vns / oder vnser Hoffgericht deuoluirt vnd erwachsen. Von den Sportulis / leg / oder Gericht gelt.
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in den nachgehenden Processen von solcher vorbehaltung / sonderliche meldung beschehen.
Es mag auch von der Parthey / die solche erste gebotsbrieff erlangt / neben weitern gebotsbrieffen / auch Ladung wieder den vngehorsamen gebeten werden / zuerscheinen / zusehen vnd hören / sich in die hieuor Comminirte peen / alßbaldt zudeclarirn vnd zuerkleren / oder vrsachen anzuzeigen / warumb solchs nicht beschehen soll.
Vnd sollen solche peen / vnd Bussen eines jeden Proceß / zum halben theil vnseremFisco, vnd zum andern halben theil der Parthey / auff welcher begern der Proceß außgangen / zugeschrieben werden.
Vnd so von endturtheil appelliert / vnd durch den appellanten / vmb Inhibition angehalten würde / soll jhme die / nach erkanter ladung gegeben. Aber in appellation Sachen / der beyurtheilen / oder anderer beschwerungen kein Inhibition erkent werden / Es sey dann zuuor dieselb appellation Sach durch rechtliche erkandtniß an vns / oder vnser Hoffgericht deuoluirt vnd erwachsen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/56>, abgerufen am 03.03.2025. |