Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
Processen. XXVI
möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
Processen. XXVI
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möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.
So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
XXVI
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