Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen. XXV. SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden. Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen. Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd
gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen. XXV. SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden. Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0050"/> </div> <div> <head>Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.<lb/></head> <head>XXV.<lb/></head> <p>SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden.</p> <p>Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0050]
Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was sachen am selben angenommen / vnd gerechtfertigt werden sollen vnnd mögen.
XXV.
SEtzen / ordnen vnd wöllen wir / das alle vnsere Graffen / Herrn / Ritter / vnd Edelleut / die den Ampten nicht vnterworffen / Auch vnsere Rethe / vnd Richter / deßgleichen alle andere Personen / so von vns / vnd vnserm Fürstenthumb / belehnet / vnd heußlich / auff dem Landt / oder in Stedten / vnsers Fürstenthumbs sitzen / vnd keinem zugethan seindt / für diß vnser Hoffgericht mögen geladen / vnd daselbst gerechtfertigt werden.
Es soll auch ein jede Sache / die in erster Instantz / ohne mittel / ördentlich / für vns gehört / darzu wo Partheyen weren / die vor vnser Vnderricht gehörten / vnd sich in erster Instantien / für vnser Hoffgericht zukommen bewilligten / oder andere außlendische personen / solch vnser Hoffgericht prorogirten / oder sich dahin veranlasten / oder so wir einiche sache dahin würden weisen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/50>, abgerufen am 03.03.2025. |