Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant /
schweren sollen. XXIII. SO jemand zu einen Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nemmlich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenommen / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde. Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant /
schweren sollen. XXIII. SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0047" n="16"/> <p>OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / <hi rendition="#i">Curatores ad litem</hi> geben müssen / sollen dieselben <hi rendition="#i">Curatores</hi> einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.</p> </div> <div> <head>Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.<lb/></head> <head>XXIII.<lb/></head> <p>SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen </p> </div> </body> </text> </TEI> [16/0047]
OB sich auch zutragen würde / das vnser Hoffrichter vnd Beysitzer / denen / so der minder Iharen / vnd nicht veruormündert sein / Curatores ad litem geben müssen / sollen dieselben Curatores einen Eidt zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium zuschweren / das sie alles vnd jedes / so N. dem sie zu Curatorn der sachen geben seind / gut vnd nützlich ist / nach jhrem besten verstandtniß / getrewlich vnd mit fleiß handlen / fürbringen / vnd geben / sich der warheit / ohne falsch vnd gefehrde gebrauchen / was jhnen vnnütz vnd schedlich ist / vermeiden / vnd alles das in der sachen zu jhren handen kömpt / dem gedachten N. gentzlich zustellen wöllen / vnd sonst alles das thun vnd lassen / was getrewen Curatorn zustehet / ohn gefehrde.
Der Eidt / so die Vormünder / Tutores / oder Pfleger / Curatores genant / schweren sollen.
XXIII.
SO jemand zu einẽ Vormünder / oder Pfleger gesetzt wird / soll er nachfolgenden Eidt zuschweren schüldig sein / Nem̃lich / das er alles vnd jedes des jenigen / wel ches Vormündschafft oder pflegschafft er angenom̃en / was gut vnd nützlich ist / thun vnd handlen / was vnnütz vnd schedlich / vermeiden / vnterlassen / vnd verhüten / desselben jungen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/47>, abgerufen am 03.03.2025. |