Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vnd besten verstandtniß Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich. Des Pedellen Eidt. XIX. VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden / getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern / vnd ob er des Raths vnd besten verstandtniß Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich. Des Pedellen Eidt. XIX. VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden / getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern / vnd ob er des Raths <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0044"/> vnd besten verstandtniß Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.</p> </div> <div> <head>Des Pedellen Eidt.<lb/></head> <head>XIX.<lb/></head> <p>VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden / getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern / vnd ob er des Raths </p> </div> </body> </text> </TEI> [0044]
vnd besten verstandtniß Procuriern / Reden / vnd handlen wöllen / jederman zu seinem Rechten / auch in denselben wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlicheit gebrauchen / Auch die Partheyen vber den lohn / oder soldt / so jhnen von Gerichtswegen taxirt wirdt / weiter nicht beschweren / Sondern wo deßhalben zwischen jhnen / vnd den Partheyen / jrrung entstünde / solchs bey vnsers Hoffgerichts erkantniß bleiben lassen / vnd dann sich der Sachen / so sie einmal angenommen ohne redliche vrsach / vnd erlaubniß des Hoffrichters / nicht entschlagen / Sondern biß zum endt verharren / vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Procurator / vnd Redner gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.
Des Pedellen Eidt.
XIX.
VNsers Hoffgerichts Pedell / soll geloben vnd schweren seinem Pedellen Ampt / mit allem trewen fleiß vorzusein / Die Brieff so jhm zuuerkünden befohlen werden / getrewlich zuuerkünden / Auch andere vnsers Hoffgerichts Befelch mit fleiß vnd trewlich außzurichten / vnd wieder anzusagen / auff das Gericht / vnd audientz gut auffmercken zuhaben / vnserm Hoffrichter / vnd dem Gericht gehorsam / vnd gewertig zusein / dieselben Hoffrichter vnd Beysitzer zu ehren / vnd fürdern / vnd ob er des Raths
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/44>, abgerufen am 03.03.2025. |