Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vnd erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde. Der Procuratorn vnd Redner Eidt. XVIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchsten DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde. Der Procuratorn vnd Redner Eidt. XVIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0043" n="14"/> <p>DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.</p> </div> <div> <head>Der Procuratorn vnd Redner Eidt.<lb/></head> <head>XVIII.<lb/></head> <p>VNsers Fürstlichen Hoffgerichts <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ </p> </div> </body> </text> </TEI> [14/0043]
DIE Aduocaten sollen geloben vnd schweren / das sie den Partheyen / deren Sachen sie auffnemen / in denselben Sachen mit getrewem fleiß / vnd nach jhrem besten verstandtniß / jhre notturfft vnd gerechtigkeit Schrifftlich fürbringen / darinn wissentlich keinerley falsch / vnwarheit / oder gefehrlichen schub / zu verlengerung der Sachen / suchen / noch begeren / noch die Partheyen solchs zuthun vnterweisen / der Partheyen geheimniß vnd behülff / so sie von jhnen empfangen / oder sonst erlernen / jhnen zu nachtheil / niemandts öffnen / sich in jhrem Aduocieren vnd schreiben / der Erbarkeit gebrauchen / von den Partheyen keinen andern Soldt noch gabe fördern oder nemen / dann der jhnen / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern zugeben taxirt / vnd verordnet wird / Auch sich der sachen / so sie einmal angenomen / one redliche vrsachen / vñ erlaubniß vnsers Hoffrichters / nicht entschlagen / sondern biß zu endt außwarten / Vnd sonst alles das thun / vnd lassen wöllen / das einem getrewen Aduocaten gebürt / getrewlich vnd ohn gefehrde.
Der Procuratorn vnd Redner Eidt.
XVIII.
VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Procuratores vnd Redner / sollen geloben vnd schweren / das sie in der partheien sachen / die sie auff vnd annemen / nach jrem höchstẽ
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/43>, abgerufen am 03.03.2025. |