Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich. Des Fiscals Eidt. XVI. VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Der Aduocaten Eidt. XVII.
dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich. Des Fiscals Eidt. XVI. VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich. Der Aduocaten Eidt. XVII.
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dern / heischen / oder nemen / vnd sonst alles thun / was einem getrewen Schreiber gebürt / vngefehrlich.
Des Fiscals Eidt.
XVI.
VNser Fiscal soll geloben vnd schweren / Das er allem dem jenigen / so jhme vnser auffgerichte Hoffgerichts Ordnung aufferlegt / alß mit einziehung der gebürlichen Sportul / leg / oder gerichts / auch bescheidt / vnd vrtheil gelts / vnd andern Hoffgerichts gefellen / darzu der erkenten / vnd verfallenen peenen / vnd was sonst jhme für Sachen vnd Hendel / alß Fiscaln fürkommen / vnd Ampts halben zuhandlen gebürth / mit guten trewen nachkommen / handlen / vnd vollnziehen. Das Gericht / vnd desselben Personen ehren vnd fördern / auch seines Ampts / vnd der Fiscalischen Sachen halben / kein Gab / Schenck / oder einichen Nutz / durch sich selbst / oder andere nemen / oder jemandts von seinentwegen nemen lassen / vnd sonst alles / was die Ordnung jhme aufferlegt / thun vnd halten wölle / alles getrewlich vnd vngefehrlich.
Der Aduocaten Eidt.
XVII.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/42>, abgerufen am 03.03.2025. |